Don’t Use Our Song – Musik bei Wahlkampfveranstaltungen

von am 26. Juli 2016

Comedian John Oliver hat sich in seiner HBO-Sendung am vergangenen Sonntag in sehr amüsanter Weise mit der Nutzung von Musik im US-Wahlkampf beschäftigt – inklusive eines von Musikern wie Sheryl Crow und Usher eigens komponierten und vorgetragenen Stückes namens „Don’t Use Our Song“. Anlass waren die empörten Beschwerden zahlreicher Musiker nach der Benutzung ihres Werks durch Donald Trump im Rahmen des republikanischen Nominierungsparteitages. In der Vergangenheit hatte die Verquickung von Musik und Politik immer wieder für Verärgerung gesorgt. Besonders drastisch formulierte es die US-Band Dropkick Murphys gegenüber Republikaner Scott Walker per Twitter-Nachricht: „@ScottWalker @GovWalker please stop using our music in any way…we literally hate you !!!“. Doch wie ist hier eigentlich die Rechtslage? Dürfen Musiker Politikern verbieten, ihre Werke im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen zu benutzen, wenn ihnen die Politik des Betroffenen zuwider ist?

Politische Wahlkampfveranstaltungen sind Veranstaltungen und können als solche bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, in Deutschland der GEMA, eine Lizenz zur Aufführung von Musik einholen. Die Verwertungsgesellschaft unterliegt hier einem Abschlusszwang, d.h. sie darf dem Nutzer die Lizenzierung in aller Regel nicht untersagen. Dies gilt sowohl in den USA als auch in Deutschland. Im Grundsatz ist eine Nutzung also erst einmal zulässig, soweit für die entsprechende Lizenz gezahlt wird.

Darüber hinaus existiert in Deutschland jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht, das untrennbar mit der Person des Urhebers verknüpft ist und demnach auch nur von ihm selbst wahrgenommen werden kann. Danach kann der Urheber jede Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Gefährdung wird bei der Nutzung von Musik im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen in der möglichen Verknüpfung des Musikers mit den dort vertretenen politischen Ansichten angenommen. Auch nur der Verdacht, dass der Urheber gegen seinen Willen mit politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht wird, mit denen er nicht assoziiert werden möchte, genügt hier für den Unterlassungsanspruch. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Urheber (in diesem Fall also Komponisten und Liedtexter), sondern auch für Interpreten, die ihre Songs nicht selbst schreiben. Deren gesetzliche Rechte als ausübende Künstler haben ebenfalls einen starken persönlichkeitsrechtlichen Bezug und ermöglichen, Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ansehen oder Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. So war es etwa Helene Fischer möglich, die Benutzung ihrer Darbietung des Songs „Atemlos“ bei NPD-Veranstaltungen zu untersagen (hier das Urteil des OLG Jena).

In den USA ist die Rechtslage ungleich schwerer. Hier existiert das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht. Hat die politische Veranstaltung also eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft erworben, ist der Weg über das Urheberrecht abgeschnitten. Es gibt allerdings das sog. „right of publicity“ und das „false endorsement“ im zentralen Markengesetz der USA auf Bundesebene, welche in den meisten Fällen eine Untersagung ermöglichen.

Fazit: Politische Parteien sollten vor jeder Nutzung von Musik im Wahlkampf die Autorisierung mit den jeweiligen Urhebern und Interpreten abklären. Sonst drohen peinliche öffentliche und rechtliche Auseinandersetzungen.

Hören Sie dazu auch ein Radiointerview mit dem Blog-Autor.

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