Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden als Lichtbilder geschützt

by on 27. Juni 2016

Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin können auch Fotos von gemeinfreien Gemälden als Lichtbilder Schutz genießen (LG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 15 O 428/15). In dem Rechtsstreit ging es um die unlizenzierte Nutzung von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Gemälde, u.a. von einem Wagner-Portrait des Malers Cäsar Willich. Die vom Fotografen der Museen erstellten Fotos waren auf Wikimedia Commons hochgeladen worden.

Das LG Berlin hat die Fotografien als Lichbilder i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG qualifiziert. Es hat dabei auf die aufwendige handwerklich-technische Leistung abgestellt, die für eine originalgetreue Reproduktion erforderlich ist. Ausdrücklich hat es der Argumentation eine Absage erteilt, Lichtbildschutz sei zu versagen, weil das Motiv des Fotos (beispielsweise das Wagner-Portrait) gemeinfrei sei. Es bestehe kein Grund, § 72 UrhG aus verfassungsrechtlichen Gründen im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen. Insbesondere schließe die Informationsfreiheit nicht das Recht ein, sich ungefragt und eigenmächtig an den Leistungen Dritter, hier an professionellen Reproduktionen, zu bedienen.

Das LG Berlin wendet sich damit – wie erwartet – gegen die Argumentation des AG Nürnberg in einem vergleichbaren Fall (siehe dazu den Blogbeitrag „Ist Gemeinfreiheit jetzt ansteckend?“).

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