Adblocker verletzten nicht die Urheberrechte von Verlagen
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 14.1.2022 – 308 O 130/19 festgestellt, dass durch den Einsatz eines Adblockers nicht in Rechte an Computerprogrammen eingegriffen wird.
Der Fall
Die Beklagten setzen einen Adblocker ein, der in zwei Varianten dafür sorgt, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nutzers erscheinen. Eine Variante besteht darin, dass ein Abruf von Inhalten von AdServern nicht durch den Browser ausgeführt wird. Eine weitere Variante („Element Hiding“) führt dazu, dass ein in den Arbeitsspeicher beim Nutzer geladenes Werbeelement nicht auf dem Monitor angezeigt wird. Der Verlag hatte vorgetragen, dass es sich bei der Programmierung seiner Webseiten aufgrund der enthaltenen Steuerungselemente insgesamt um Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG handele, an denen er die ausschließlichen Nutzungsrechte innehabe. Der Einsatz des Adblockers durch die Beklagten führe sowohl zu einer rechtswidrigen Vervielfältigung der Oberflächengestaltung seiner Webseiten als auch zu einer unberechtigten Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG.
Das Gericht wies die Klage des Verlags ab. Bei den durch den Adblocker bewirkten Handlungen, die sich auf die Datenstrukturen auswirken, handele es sich nicht um Umarbeitungen i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG. Vielmehr seien die Abläufe lediglich als Eingriffe in den Ablauf des Programms zu werten, die nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst seien. Eine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG liege nur bei einem Eingriff in die Programmsubstanz vor.
Das Landgericht stellte ferner fest, dass auch die Vervielfältigung der Darstellung der Webseite keinen rechtswidrigen Eingriff darstelle, weil die Oberflächengestaltung zwar grundsätzlich als Multimediawerk geschützt sein könne, es im vorliegenden Fall aber an der für einen Schutz erforderlichen Schöpfungshöhe mangele.
Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Hamburg das Landgericht bestätigt. In einer Entscheidung vom 13.4.2012 – 5 U 11/11 hatte es jedenfalls einen Eingriff in die Substanz des Computerprogramms zur Bejahung einer Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nicht für erforderlich gehalten.