BGH zur Veröffentlichung von Fotos gemeinfreier Werke

von am 20. Dezember 2018

Der BGH hat laut Pressemitteilung mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass Fotos gemeinfreier Gemälde regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Er hat außerdem entschieden, dass der Verstoß gegen ein mittels AGB vereinbartes Fotografierverbot Schadenersatzansprüche nach sich zieht. Als Schadenersatz kann der Berechtigte, hier der Träger eines Kunstmuseums, Unterlassung verlangen, im konkreten Fall Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung.

Der Sachverhalt

Der Beklagte hatte Fotos von gemeinfreien Werken aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen. Die Fotos hatte er teilweise trotz Fotografierverbots selbst im Museum angefertigt. Teilweise handelte es sich auch um Scans von Fotos aus einer Publikation des Museums, an denen die Trägerin des Museums, die Klägerin, die Rechte hält.

Die Entscheidung

Wie auch schon die Vorinstanzen hat der BGH Unterlassungsansprüche der Klägerin angenommen.

Soweit eingescannte Bilder hochgeladen wurden, sei das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt worden. Die Fotografien der Gemälde wertete der BGH als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG. Denn bei der Anfertigung habe der Fotograf die Entscheidung über eine Reihe von gestalterischen Umständen wie etwa Standort, Entfernung oder Blickwinkel zu treffen.

Soweit vom Beklagten im Museum Fotografien erstellt worden waren, habe der Beklagte mit der Anfertigung gegen die (wirksamen) AGB des Museums verstoßen. Als Schadenersatz wegen der Vertragsverletzung kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte das Hochladen der Fotos unterlässt.

Offene Fragen

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche auch auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Werken gestützt. Aus der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung ergibt sich nicht, wie der Bundesgerichtshof diese Frage beurteilt.

Für Fotografien von unbeweglichen Sachen, namentlich Bauwerken  und Gartenanlagen, hatte der BGH in seiner sog. „Sanssouci“-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. März 2013, Az. V ZR 14/12 – Sanssouci II; BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 45/10 – Sanssouci) festgehalten, das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung der Fotos stehe dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt wurden.

Ob sich der BGH in seiner Urteilsbegründung zur jetzigen Entscheidung dazu äußert, wie er diese Frage im Hinblick auf bewegliche Sachen wie die streitgegenständlichen Gemälde beurteilt, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Update 18. Februar 2019

Die Urteilsbegründung liegt inzwischen vor. Zur Frage der Übertragbarkeit der „Sanssouci“-Rechtsprechung auf bewegliche Sachen äußert sich der BGH in seinem Urteil jedoch leider nicht. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich bereits aus der Verletzung des zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossenen Besichtigungsvertrags bzw. des darin enthaltenen Fotografierverbots. Ob in dem unbefugten Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Kunstwerke auch eine Eigentumsverletzung liegt, könne daher offenbleiben.

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