BGH: Öffentliches Informationsinteresse an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann identifizierende Bildberichterstattung rechtfertigen
Der BGH hat entschieden, dass die Presse im Rahmen der Berichterstattung über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zwei bisher nicht öffentlich bekannte Verfahrensbeteiligte in identifizierender Form abbilden darf, wenn an dem Verfahren ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse besteht. Auch wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handele, könne das rechtswidrigen Verhalten der beiden Personen etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurückzutreten hat (Urteil vom 17. Dezember 2019, Az.: VI ZR 504/18).
Der Sachverhalt
Die Kläger betreiben seit Jahren rechtswidrige Geschäfte, indem sie im gewerblichen Umfang Immobilien in München anmieten und sie dann – ohne Zustimmung oder gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters – an den jeweils anderen Kläger als Geschäftspartner vermieten, der sie wiederum tage- oder wochenweise zu hohen Mieten an sogenannte Medizintouristen weitervermietet. Mit diversen verwaltungsgerichtlich bestätigten Bescheiden wurde den Klägern die Untervermietung von Häusern und Wohnungen in München an Medizintouristen untersagt, weil die gewerbliche Geschäftspraxis der Kläger den Tatbestand der verbotenen Zweckentfremdung von Wohnraum erfülle. Die Kläger führten ihre Geschäftspraxis dennoch fort.
Die Presse berichtete über die öffentliche Verhandlung am 15. Februar 2017 in einem der zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, an denen die Kläger beteiligt waren. Fotos, die die Kläger zeigen, wurden mit den folgenden Bildunterschriften veröffentlicht: „M[…]R. vermittelte Wohnungen an Medizintouristen.“ und „Y[…]A. war der Hauptmieter der Wohnungen.“
Das Landgericht München I hat die Beklagten zur Unterlassung der Bildnisveröffentlichungen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für aus der Veröffentlichung entstehende Schäden und auf Geldentschädigung hat es abgewiesen. Das OLG München hat die Berufungen der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung
Der BGH sieht die Revision der beklagten Zeitungsverlage als begründet an. Mit der einseitig zu Lasten der Beklagten angeführten Argumentation, dass es sich hier nicht um ein straf-, sondern (nur) um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handele, und der Auffassung, dass die Tat keine Besonderheiten aufweise, die eine Abbildung der Kläger zu rechtfertigen vermögen, habe das Berufungsgericht das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses verkannt.
Der 6. Zivilsenat weist zunächst darauf hin, dass bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, festzustellen sei, ob eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse vorliege oder die Berichterstattung in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser diene. Dabei könne auch Fehlverhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, zum Zeitgeschehen gehören. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ sei nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. Der Senat knüpft sodann an seine Rechtsprechung aus der Gazprom-Manager-Entscheidung (Urteil vom 30. Oktober 2012; Az.: VI ZR 4/12) an, wonach ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein könne, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Dies sei in entsprechender Weise vorliegend der Fall. Es gebe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da das Thema – Wohnungsnot in München, Kampf der Stadt gegen Zweckentfremdung von Wohnraum – von hohem gesellschaftlichem Interesse sei. Dieses Interesse wiege hier nicht deshalb weniger schwer, weil es sich bei dem fortgesetzten rechtswidrigen Verhalten der Kläger nicht um eine Straftat handelt und es dementsprechend nicht Gegenstand von Strafverfahren, im Zeitpunkt der Berichterstattung auch nicht von Bußgeldverfahren, sondern von verwaltungsgerichtlichen Verfahren war. Es handele sich dabei um ein Fehlverhalten, das wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von ganz erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sei. Das „Geschäftsmodell“ der Kläger habe sich nicht nur auf Einzelne, sondern auf die Gemeinschaft schädlich ausgewirkt, weil dringend benötigter Wohnraum dem Mietmarkt entzogen und damit die problematische Lage am Wohnungsmarkt verschärft wurde.
Die Karlsruher Richter betonen die Unterschiede im Vergleich zu einer Berichterstattung über ein Strafverfahren. Der Umstand, dass es nicht um die Berichterstattung über eine Straftat und ein Strafverfahren, sondern „nur“ über ein Verwaltungsverfahren geht, wirke sich für die Kläger weniger belastend aus, denn sie würden der Öffentlichkeit nicht als Straftäter vorgeführt. Für die Berichterstattung, die ein verwaltungsgerichtliches Verfahren begleitet und wahrheitsgemäß ein Verhalten schildert, das öffentlich-rechtlich verboten ist, könnten sich die Kläger auch nicht auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK berufen. Anders als Straftäter könnten sie sich zudem nicht auf ihr Resozialisierungsinteresse berufen. Schließlich sei es für die Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliege, unerheblich, ob der mit der Abbildung der Kläger verfolgte Informationszweck auch ohne identifizierende Berichterstattung hätte erreicht werden können.
Praxishinweise
Die Karlsruher Entscheidung stärkt die Pressefreiheit und hat für die Berichterstattung, insbesondere im Bereich des investigativen Journalismus, konkrete praktische Bedeutung. Es erleichtert eine identifizierende Bildberichterstattung für Sachverhalte, die kein Strafverfahren zum Gegenstand haben. Begrüßenswert ist vor allem, dass der BGH in Weiterführung seines Gazprom-Manager-Urteils konkretisiert, was „Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs“ sein können, die dazu führen, dass ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen im Einzelfall das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Auch Personen, die keine Straftäter sind, aber die Regeln brechen, müssen sich nun in Fällen von öffentlichem Interesse einer identifizierenden Berichterstattung stellen.