BGH verweist Klage von Rechteinhabern zur Frage der Haftung einer Sharehosting-Plattform an den EuGH

von am 21. September 2018

Der BGH hat in seiner mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 in den durch Lausen Rechtsanwälte in den Instanzen betreuten Verfahren einer Gruppe von Rechteinhabern (darunter Verlage, Musiklabel, die GEMA und ein Filmverleih) gegen die Sharehosting Plattform uploaded.net entschieden, dem EuGH eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Haftung von Plattformen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Laut Einschätzung des Vorsitzenden Richters des 1. Senats, Prof. Dr. Koch, komme den Betreibern der Plattform uploaded.net durch die konkrete Ausgestaltung der Plattform eine zentrale Rolle bei der Zurverfügungstellung der Werke zu. Den Betreibern sei bewusst, dass über den Dienst eine erhebliche Anzahl an urheberrechtsverletzenden Inhalten verfügbar sei.

Die Plattform stellt keinen eigenen Index der Werke oder eine Suchfunktion zur Verfügung. Diese können aber durch externe Linksammlungen aufgefunden werden. Durch die nachfrageabhängige Vergütung von Downloads wird durch die Plattform ein Anreiz geschaffen, urheberrechtlich geschützte, ansonsten kostenpflichtige Inhalte hochzuladen. Die Uploader selbst können durch die Anonymisierung, die durch den Dienst erfolgt, nicht selbst zur Rechenschaft gezogen werden. Auch dies fördert die Zurverfügungstellung rechtswidriger Inhalte.

Zu einer eigenen Entscheidung sah sich der BGH aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (z.B. EuGH C-610/15 – The Pirate Bay) noch nicht in der Lage. Der BGH möchte daher vom EuGH wissen, ob dieser in der konkreten Ausgestaltung des Dienstes eine eigene Handlung der Wiedergabe (und damit eine täterschaftliche Verantwortlichkeit) der Betreiber sieht. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt der BGH ergänzend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Betreiber eines entsprechenden Dienstes, selbst wenn er keine konkrete Kenntnis der hochgeladenen Werke hat, zumindest als Gehilfe der Uploader in Betracht kommt. Dabei soll der EuGH auch dazu Stellung nehmen, ob eine solche Haftung nicht sogar europarechtlich geboten ist oder ob eine Haftung als Störer (welche erst nach einer entsprechenden Mitteilung durch den Rechteinhaber möglich ist) für einen effektiven Rechtsschutz ausreicht.

Die Vorlage zum EuGH zum Betrieb einer Sharehosting Plattform folgt einer Vorlage des BGH aus der letzten Woche, die die Haftung der Plattform YouTube für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zum Gegenstand hatte (siehe dazu auch diesen Beitrag). Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters in der gestrigen mündlichen Verhandlung soll dem EuGH durch die Vorlage verschiedener Plattformmodelle die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsprechung zur Haftung von Plattformen anhand dieser Modelle näher zu erläutern und zu konkretisieren.

Die Vorlagefragen des BGH finden Sie hier.

Eine (inoffizielle) englische Übersetzung der Vorlagefragen finden Sie hier.

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