Corona-Hilfen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Wie in unseren vorangegangen Blogbeiträgen zu diversen Corona-Hilfen berichtet, sind als Teil der Maßnahmenpakete Mittel ergriffen worden, um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten.
Im Hinblick auf Steuerverpflichtungen geschieht dies in Form von zinslosen Stundungen fälliger Beträge und Aufschub gegebenenfalls drohender Vollstreckungsmaßnahmen. Beides ist auf Antrag möglich für Einkommen- Körperschaft- und Umsatzsteuern, ebenso für Gewerbesteuern, nicht jedoch für Lohnsteuern. Stundungen können nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2020 gestattet werden.
Daneben besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Auch Rückerstattungen von bereits überwiesenen Sondervorauszahlungen sind je nach Bundesland möglich. Diese Entlastungen können (Stand 23. März) bis zum 31. Dezember 2020 gestattet werden, es besteht dabei je nach Bundesland auch ausdrücklich die Möglichkeit, Vorauszahlungen bis auf „Null“ zu senken.
Wer diese Wege in Anspruch nehmen möchte, sollte einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Dabei können beide Mittel, Stundungen und Herabsetzung der Vorauszahlung kombiniert beantragt werden. Strenge Anforderungen an Anträge sollen ausdrücklich nicht gestellt werden. Eine glaubhafte Darlegung der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit durch die aktuelle Krise ist ausreichend. Eine detaillierte Darstellung oder Wertberechnung entstandener oder befürchteter Schäden ist nicht erforderlich.
Vor diesem Hintergrund dürften die Finanzämter keine großen formellen Anforderungen stellen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer verweist auf das Antragsformular des Freistaates Bayern, das wahrscheinlich von allen Finanzbehörden als ausreichend angesehen werden wird. Allerdings hat Nordrhein-Westfalen ein eigenes Formular veröffentlicht.
Im Zweifel sollte daher bezüglich Form und Inhalt der Anträge Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden.
Neben den genannten Maßnahmen der Finanzbehörden besteht auch die Möglichkeit, fällige Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen. Diese findet sich in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Demnach dürfen Ansprüche gestundet werden, „wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“.
Angesichts der Äußerungen und Begründungen zum Beispiel der Bundesregierung im Hinblick auf die Stundung von Steuerverpflichtungen kann mit recht großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Situation auch im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge einen hinreichenden Grund darstellt, Stundungen zu gewähren. Befindet sich ein Unternehmen aufgrund der eingetretenen Ereignisse unverschuldet vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, dürfte eine Stundung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden.
Zuständig für die Einziehung der Beiträge ist die jeweilige Krankenkasse, an sie ist der für die Stundung erforderliche Antrag zu richten. Die Voraussetzungen für die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge sind im Antrag hinreichend darzulegen. Die Krankenkasse trifft ihre Entscheidung in pflichtgemäßem Ermessen. Jedenfalls wenn einem eventuellen Antrag auf Stundung der Steuerlasten zuvor stattgegeben wurde, ist es wahrscheinlich, dass auch die Krankenkassen keine andere Ermessensentscheidung als die Finanzämter treffen werden.
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