Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Kreativ-Sektor

von am 4. April 2023

Die Nutzung von Bild- und Textgeneratoren im Kreativ-Sektor hat mit den für alle zugänglichen Anwendungen von OpenAi und anderen Anbietern stark zugenommen. Viele Unternehmen mit kreativ tätigen Mitarbeiter:innen stellen sich nun die Frage: Können die Arbeitsergebnisse dieser KI-Generatoren bedenkenlos für eigene Veröffentlichungen eingesetzt werden? Was ist zu beachten? Welche Risiken und Implikationen birgt die Nutzung?

Seit Mitte 2022 vergeht kein Tag, an dem man nicht von neuen Anwendungen hört, die per künstlicher Intelligenz sehr ansehnliche Ergebnisse liefern. Diese Anwendungen können den Arbeitsalltag vieler kreativer Menschen, die täglich verschiedenste Text-, Bild- oder Tonwerke erstellen, sehr erleichtern.

Kein Urheberrechtsschutz für KI-generierte Werke

Unternehmen sollten sich jedoch über die Implikationen der Nutzung dieser Anwendungen durch ihre Mitarbeiter:innen bewusst werden. Dies betrifft zum einen das Arbeitsergebnis, das durch die Anwendung erstellt wird. Da im deutschen Urheberrecht nach § 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) nur sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt werden und „persönlich“ nur das ist, was ein Mensch schafft, erhalten die KI-geschaffenen Werke nach derzeitiger Rechtslage nicht denselben Exklusivschutz. Dies kann beispielsweise für Werbeagenturen zu Problemen führen, wenn Kunden feststellen, dass die Konkurrenz dieselben oder sehr ähnliche Bilder nutzt. Auch Verlage könnten sich nicht darauf verlassen, dass das Coverbild eines Buches ausschließlich vom eigenen Verlag genutzt werden kann. Trittbrettfahrer haben so leichtes Spiel.

KI als Tool

Wird Software von einem Menschen steuernd eingesetzt, kann dies je nach Ausprägung der Steuerung doch zu einem Werkschutz führen. Dabei wird die Worteingabe (»Prompt«) und eine Auswahl unter mehreren KI-generierten Bildern voraussichtlich nicht ausreichen, um zu einem Werkschutz zu kommen. Werden KI-erstellte Werke jedoch nur als Basis genutzt und durch einen Menschen umfassend und in kreativer Weise überarbeitet, kann an dieser überarbeiteten Version ein eigener urheberrechtlicher Schutz entstehen.

KI ist nicht unbedingt intelligent

Vorsicht ist geboten, wenn eine KI Informationstexte schreibt. Die Inhalte dieser Texte entsprechen nicht unbedingt der Wahrheit. Chatbots wie ChatGPT errechnen gewisse Wahrscheinlichkeiten für mögliche (und meist sehr plausibel klingende) Formulierungen. Doch nicht jede Anwendung überprüft den Wahrheitsgehalt der kommunizierten Fakten. Künstliche Intelligenz ist also nicht unbedingt intelligent. Texte sollten daher immer auf Korrektheit und Aktualität überprüft werden. Die Verantwortlichkeit trifft zunächst denjenigen, der das KI-generierte Arbeitsergebnis veröffentlicht und kann in vielen Fällen auch nicht an die Betreiber der KI-Systeme weitergegeben werden, da diese durch entsprechende AGB häufig jede Verantwortung ausschließen.

Achtung bei Prompts

Bei der Nutzung von KI-Anwendungen ist vor allem auch darauf zu achten, dass die Eingabe von Texten oder Bildern selbst eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Wenn es sich dabei um geschützte Werke handelt, stellt die Eingabe möglicherweise eine unrechtmäßige Vervielfältigung und Bearbeitung dar, wenn die Rechte für eine derartige Nutzung nicht geklärt sind. Außerdem kann ein KI-Ergebnis einem geschützten Werk gefährlich nahekommen, beispielsweise wenn durch den Prompt der Stil und ein bestimmtes Motiv eines Künstlers vorgegeben werden. In diesem Fall kann das Ergebnis so große Ähnlichkeit aufweisen, dass eine Veröffentlichung zu Urheberrechtsverletzung führen könnte.

KI-Strategie

Unternehmen wird daher empfohlen, rechtlich geprüfte KI-Guidelines für den Umgang und den Einsatz von KI-Anwendungen festzulegen, die die genutzten Anwendungen hinsichtlich ihrer AGB überprüfen und selektieren sowie einen rechtlichen Rahmen für Prompts vorgeben.
Darüber hinaus ist zu einer Dokumentation beim Einsatz von KI zu raten, vor allem aber zu einem aktiven Management der neu geschaffenen Möglichkeiten.

 

Dieser Artikel wurde im SMART Rechtsguide am 21. März 2023 in der Tageszeitung „Die Welt“ veröffentlicht. Hier zu finden, sowie in der Beilage auf Seite 13.

 

 

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