Designschutz eines LEGO-Bausteins

von am 17. September 2021

Erscheinungsmerkmale eines modularen Systems, die ausschließlich technisch bedingt sind, sind schutzfähig.

Sachverhalt

Die Lego A/S ist Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen LEGO-Baustein. Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte dieses für nichtig erklärt. Als Begründung gab die Beschwerdekammer an, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster lediglich aus Erscheinungsmerkmalen bestehe, die ausschließlich technisch bedingt seien (Art. 8 Abs. 1 GGV). Sie dienten dem Zusammenbau mit anderen Bausteinen und der Zerlegung.

Die Lego A/S klagte auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer.

Entscheidung

Das EuG hat die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht des EuG enthält die Entscheidung der Beschwerdekammer insbesondere zwei Rechtsfehler:

Zum einen habe die Beschwerdekammer nicht geprüft, ob die – von der Lego A/S geltend gemachte – Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 GGV anwendbar ist. Danach besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ungeachtet des Art. 8 Abs. 2 GGV unter den in Art. 5 und 6 GGV (Neuheit und Eigenart) festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

Außerdem habe die Beschwerdekammer nicht alle Erscheinungsmerkmale des streitgegenständlichen Erzeugnisses festgestellt. Der LEGO-Baustein weise auf zwei Seiten der Reihe runder Noppen auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf. Dies sei ein Erscheinungsmerkmal, das die Beschwerdekammer nicht ermittelt habe. Es seien deshalb nicht alle Erscheinungsmerkmale daraufhin geprüft worden, ob sie ausschließlich technisch bedingt seien. Ein Geschmacksmuster könne jedoch dann nicht für nichtig erklärt werden, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist.

Praxishinweis

Ist zumindest ein Erscheinungsmerkmal eines Erzeugnisses nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt, greift der Schutzausschluss des Art. 8 Abs. 1 GGV nicht. Greift er, fallen die Erscheinungsmerkmale aber auch unter Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3 GGV und es gilt eine Ausnahme. In diesem Fall sind die Erscheinungsmerkmale dennoch schutzfähig.

Das Urteil des EuG ist hier abrufbar.

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