Auskunftspflicht §32d UrhG

Die neuen Auskunftspflichten nach § 32d und § 32e UrhG – Teil I: Auskunftsberechtigte und -verpflichtete

von am 25. Januar 2023

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 7. Juni 2021 hat in Umsetzung der „Digital Single Market“ (DSM)- Richtlinie (Richtlinie [EU] 2019/790) den Auskunftsanspruch des § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG) neu ausgestaltet: Mindestens einmal pro Jahr ist nunmehr seitens des Vertragspartners im Falle der entgeltlichen Einräumung eines Nutzungsrechts gegenüber Urhebern und ausübenden Künstlern Auskunft zu erteilen über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile.

Nach der Übergangsvorschrift (§ 133 Abs. 3 UrhG) sind nun spätestens ab 7. Juni 2023 diese Auskunftspflichten proaktiv umzusetzen. Die Uhr tickt daher zunehmend lauter, um alle dafür erforderliche Prozesse aufzusetzen.

Erklärtes Ziel der Anpassungen des § 32d UrhG ist es, ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen und Urhebern/ausübenden Künstlern bei der Evaluierung eventueller Nachvergütungsansprüche nach §§ 32, 32a UrhG behilflich zu sein. Dies ist somit insbesondere in Konstellationen relevant, in welchen Urheber/ausübende Künstler bislang keine regelmäßigen Abrechnungen erhalten, sprich vor allem bei Buyouts/Pauschalzahlungen.

Bislang haben sich auf Grund der Neuheit der Vorschrift keine Usancen herausbilden können; es gilt daher in den kommenden Monaten die jeweiligen Branchen und weiteren Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.

In unserer mehrteiligen Reihe beschäftigen wir uns jeweils in einem Beitrag mit folgenden Aspekten dieser Thematik:

I.                     Auskunftsberechtigte/-verpflichtete

II.                   Ausnahmen von der Auskunftspflicht

III.                 Inhalt der Auskunftspflicht

IV.                Form der Auskunftserteilung

V.                  Folgen bei Verletzung der Auskunftspflicht

VI.                Zusammenfassung ToDos für Vertragspartner/Verwerter

Die verschiedenen Beiträge werden ab sofort im vierzehntägigen Rhythmus erscheinen.

Wer hat Anspruch auf Auskunft/ Wer ist Auskunftsberechtigter?

Die Vorschrift betrifft Urheber und ausübende Künstler. Erreicht der Beitrag eines Beteiligten daher keine Werkqualität im Sinne von § 2 UrhG, oder qualifiziert er sich nicht als ausübender Künstler, weil er kein geschütztes Werk darbietet (§ 73 UrhG), so kann dessen Beitrag von der Auskunftspflicht ausgeklammert werden. In Betracht kommen im Bereich der Urheber etwa Verfasser sehr kurzer und einfach gestalteter Texte. Im Bereich der ausübenden Künstler wird beispielsweise folgenden Mitwirkenden bislang die Qualität als ausübende Künstler abgesprochen: Nachrichtensprecher/Wetteransagen, Film-Statisten, klassische DJs, die lediglich auflegen und nicht remixen und die meisten Sportler.

Nicht relevant ist zunächst, ob der Urheber einen wichtigen oder eventuell nur untergeordneten Beitrag zu dem Gesamtprodukt erbringt. Dieser Aspekt kann eventuell eine Ausnahme von der Auskunftspflicht begründen, siehe dazu Teil II unserer Reihe.

Generell darf man keinen allzu strengen Maßstab bei der Bestimmung des Kreises der Berechtigten ansetzen. Grund hierfür ist  der Schutz der sog. „kleinen Münze“, also der Grundsatz, dass bei der Bestimmung der Werkqualität ein geringer Maßstab an die Schöpfungshöhe anzusetzen ist. Jedoch gilt: Dies ist der erste Ansatzpunkt, die Auskunftspflicht zu strukturieren und ggf. zu begrenzen. Wer ist wirklich Urheber, wer ausübender Künstler?

Weiter betrifft die Auskunftspflicht lediglich den Zeitraum der Werknutzug (§ 32d Abs. 1 S. 3 UrhG). Nicht erfasst sind mithin Werke/Leistungen, welche aktuell nicht ausgewertet werden.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet? Wer ist Auskunftsverpflichteter?

Vorrangige Ausrichtung auf Vertragspartner

Vorrangig richtet sich die Auskunftspflicht an die jeweiligen direkten Vertragspartner des Urhebers/ausübenden Künstlers (§ 32d UrhG). Dritte in der Lizenzkette haben die Auskunft nicht proaktiv zu erteilen, sondern nur auf Anfrage des Urhebers/ausübenden Künstlers und nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 32e UrhG). Die Erstreckung auf weitere Auswerter in der Lizenzkette ist daher bezüglich des betroffenen Personenkreises und der Ausgestaltung der Auskunft nachrangig und beschränkt:

Nachrangigkeit (Subsidiarität):

Nach § 32e Abs. 1 S. 2 UrhG ist eine Geltendmachung erst dann möglich, wenn der Vertragspartner des Urhebers/ausübenden Künstlers seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist, oder dessen Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.

Beschränkung des Personenkreises:

Dritte in der Auswertungskette sind außerdem nur zur Auskunft verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (§ 32e Abs. 1 S. 1 UrhG): Der Dritte (1) bestimmt die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich oder (2) aus den Erträgnissen oder Vorteilen eben jenes Dritten ergibt sich gerade die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 UrhG, d.h. der Urheber braucht unbedingt die Auskünfte dieses Dritten, um Ansprüche auf eine weitere Beteiligung geltend zu machen.

ToDo – Schritt 1:

Um die Auskunftspflicht vorzubereiten und die notwendigen Prozesse aufzusetzen, ist eine Strukturierung und Clusterung der Produkte bzw. der an diesen Produkten beteiligten Urheber und ausübenden Künstler vorzunehmen. Essenziell ist es, ein einheitliches und in sich stimmiges Auskunftssystem aufzusetzen. Dazu gilt es, in einem ersten Schritt alle (üblicherweise) Beteiligten zu sammeln und zu bewerten, ob deren Beitrag ihnen die Qualität eines Urhebers bzw. ausübenden Künstlers gewährt. Dies kann beispielsweise durch die simple Erstellung einer Excel-Liste erfolgen bzw. sollte dies künftig – soweit vorhanden – in den Rechtemanagement-Systemen entsprechend vermerkt werden.

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