Ein neuer Rechtsrahmen für die Datenwirtschaft: der „Data Act“ der EU-Kommission

von am 4. März 2022

Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission den Entwurf für ein „Datengesetz“ vorgelegt. Was hat es damit auf sich?

 

Was bisher geschah

Im Januar 2020 hat die Europäische Kommission ihre „Datenstrategie“ veröffentlicht. Darin hat sie ihre Zielvorstellung klar formuliert: Bis 2030 soll ein einheitlicher europäischer Datenraum entstehen, ein „echter Binnenmarkt für Daten“. Europa will damit die Potentiale heben, die in einer modernen, zukunftsorientierten Datenwirtschaft stecken. Diese werden insbesondere in maschinengenerierten Informationen gesehen, die im „Internet of Things“ und industriellen Fertigungsprozessen entstehen und bei deren Dienstbarmachung sich die Europäische Union nicht (schon wieder) vom Silicon Valley abhängen lassen möchte.

Mangelnde Aktivität kann man der Kommission in dieser Hinsicht nicht vorwerfen: So trat schon 2018 die allseits bekannte Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) in Kraft, um den Schutz „personenbezogener Daten“ zu regeln. Flankierend dazu gab es weitere Initiativen, wie die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten (Verordnung (EU) 2018/1807)‚ der Rechtsakt zur Cybersicherheit (Verordnung (EU) 2019/881), die Richtlinie über offene Daten (Richtlinie (EU) 2019/1024), sowie eine Anzahl sektorspezifischer Rechtsvorschriften. Flankierend hat die Kommission das „Weißbuch künstliche Intelligenz“ vorgelegt und damit die Entwicklung eines Regelwerkes für KI angestoßen. Ebenfalls auf die Datenstrategie zahlen der „Digital Services Act“ und der „Digital Marktes Act“ ein.

Der „Data Act“ ist ein weiterer, wichtiger Baustein der europäischen „Datenstrategie“.

 

Der „Data Act“

Wichtig zu wissen ist, dass es nach aktuellem Rechtsstand kein „Eigentum an Daten“ und auch kein „Besitzrecht an Daten“ gibt. Es gilt die Macht des faktischen, das Recht des Stärkeren: Wer Daten hat, kann sie nutzen und auch für sich behalten. Dabei gibt es, sieht man von dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz „personenbezogener Daten“ ab, abseits des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sowie dem mittelbar aus den Schutzrechten des sogenannten geistigen Eigentums ausstrahlenden Schutzwirkungen keine Wege, Dritten die Erhebung und Nutzung von Daten zu untersagen. Und umgekehrt gibt es ebenso wenig Regeln, die Zugang zu Daten ermöglichen, die zum Beispiel Wettbewerbern zur Verfügung stehen. Gerade bei der Entwicklung und dem Training von künstlicher Intelligenz ist jedoch der Zugang zu möglichst umfassenden Datensätzen unverzichtbar.

Diese Lage soll sich nach dem Willen der Kommission mit dem „Data Act“ ändern. Zwar bleibt die Frage nach einem „Dateneigentum“ weiterhin offen. Doch im Kern enthält die Gesetzesvorlage nicht weniger als eine vollständige Neuordnung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenzugangs und der Datennutzung: Sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Sektor werden Zugriffsrechte zu Daten geschaffen. Spiegelbildlich werden Dateninhabern über alle Branchen hinweg erhebliche Pflichten auferlegt, diese Zugriffe zu fairen Bedingungen zu ermöglichen.

 

Ausblick

Der Gesetzesentwurf wird nun seinen Weg durch die Institutionen finden müssen. Welche konkreten Regelungen des Entwurfs dann in die Tat umgesetzt werden, wird sich also noch zeigen. Es wird sicherlich auch nicht wenig Zeit vergehen, bis ein Konsens im Gesetzgebungsverfahren gefunden und ein finaler Entwurf verabschiedet sein wird. Und auch dann ist zu erwarten, dass weitere Zeit bis zum Inkrafttreten verstreichen wird – bei der Datenschutz-Grundverordnung war hier ein Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen. Vor 2025 ist also kaum mit einem Wirksamwerden des „Data Acts“ zu rechnen.

Aber: time flies! Schon heute kann mit Sicherheit gesagt werden, dass jedes Unternehmen, das in irgendeiner Weise mit Daten umgeht – was realistischerweise auf so gut wie jede Geschäftstätigkeit zutrifft – von den Wirkungen des „Data Acts“ betroffen sein und/oder von ihnen profitieren wird. Egal ob Großkonzern, Mittelständler oder Kleinunternehmen. Es wird sich also für so gut wie jeden lohnen, das Vorhaben im Auge zu behalten und in allen Zukunftsplänen mitzudenken.

 

 

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