Ein neues Copyright für Europa

von am 26. März 2019

Trotz aller Proteste der letzten Wochen hat sich das Europäische Parlament heute für die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt entschieden. Damit ist der Weg frei für eine Verabschiedung der Richtlinie, die dann ab Inkrafttreten innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Kaum ein Gesetzesvorhaben im Bereich des Urheberrechts war jemals so umstritten wie diese Richtlinie. Einigkeit herrschte nur hinsichtlich zweier Ziele: Das Urheberrecht muss reformiert werden, denn die aktuelle EU-Urheberrechtsrichtlinie stammt aus dem Jahr 2001 und damit quasi aus der Steinzeit des Internets. Außerdem war man sich einig, dass Urheber und Künstler besser geschützt und vergütet werden sollen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde um jedes Wort gefeilscht. Lobbyisten, Verbände und Plattformen haben alle Möglichkeiten ausgeschöpft, sich dabei einzubringen. Am meisten umstritten war und ist Art. 17 (ehemals Art. 13) der Richtlinie, der die Frage der Haftung von Plattformen für urheberrechtlich geschützten Content regelt, der von Usern hochgeladen wird. Die Plattformen werden nun in die Pflicht genommen, mit den Inhabern der Rechte an hochgeladenem Content Lizenzen abzuschließen. Gelingt dies nicht, haften Plattformen für den Content, wenn sie nicht gewisse Schutzmaßnahmen nachweisen können, die den Upload des Content verhindern sollen. Die Regelung sieht jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen für bestimmte Plattformen vor.

Auch sonst hat die Richtlinie einige Vorschriften von gravierender Tragweite zu bieten: Sie enthält Regelungen für ein  Leistungsschutzrecht für Presseverleger, Regelungen zur Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften, zum Text- und Datamining sowie eine Reihe von Ansprüchen zum Schutz von Urhebern und ausübenden Künstlern – allen voran einen Anspruch auf angemessene Vergütung und auf einen Fairnessausgleich, weitreichende Auskunftsansprüche und ein Recht zum Rückruf von Nutzungsrechten bzw. zur Kündigung exklusiver Rechtseinräumungen.

Unsere Kanzlei hat sich unter vielen Gesichtspunkten von Beginn an mit der Richtlinie befasst und bereitet aktuell eine Veranstaltung vor, die sich intensiv mit den Inhalten der Richtline, ihrer Umsetzung und ihren Auswirkungen auf die Medienlandschaft sowie auf das deutsche Urheberrecht und die Rechtsprechung befassen wird.

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