EuGH zum Urheberrechtsschutz für T-Shirts, Jeans & Co.

von am 8. Oktober 2019

Mit Urteil vom 12. September 2019 (Az. C-683/17) hat der EuGH die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz im Bereich von Mustern und Modellen konkretisiert. Die aktuelle Entscheidung betraf Bekleidungsmodelle wie Jeans, T-Shirts und Sweatshirts. Nach dem EuGH ist es für die Gewährung von Urheberrechtsschutz nicht ausreichend, dass der betreffende Gegenstand einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorruft.

Der Sachverhalt

G-Star Raw CV hatte in Portugal einen Konkurrenten verklagt und eine Urheberrechtsverletzung an Bekleidungsmodellen, namentlich Jeans, T-Shirts und Sweatshirts, geltend  gemacht.

Das portugiesische Urheberrechtsgesetz sieht einen Schutz vor für „Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke, die eine künstlerische Schöpfung darstellen, unabhängig vom Schutz des gewerblichen Eigentums an diesen Werken“.

Nachdem die nationalen Gerichte erster und zweiter Instanz zugunsten von G-Star Raw CV entschieden hatte, zog der Konkurrent vor den Obersten Gerichtshof.

Dieser legte dem EuGH die Frage vor, ob das Unionsrecht (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke, die über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, urheberrechtlich schützt.

Die Entscheidung

Der EuGH hat in seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, dass der Begriff des Werks in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der einheitlich auszulegen sei. Er habe zwei Tatbestandsmerkmale.

Zum einen müsse es sich bei einem Werk um ein Original im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung handeln. Zum anderen bestehe Schutz nur für Elemente, die diese Schöpfung zum Ausdruck brächten. Dies wiederum sei nur dann der Fall, wenn ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand gegeben sei, hingegen nicht, wenn die Identifizierung im Wesentlichen auf subjektiven Empfindungen derjenigen Person beruhe, die den Gegenstand wahrnimmt.

Weiter führte der EuGH aus, dass nach dem Unionsrecht der Schutz von Mustern und Modellen grundsätzlich kumulativ über das Urheberrecht und den Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmuster- bzw. Designschutz) möglich sei. Wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen, welche nicht beeinträchtigt werden dürften, käme ein kumulativer Schutz aber nur in bestimmten Fällen in Betracht.

Vorliegend sei die „ästhetische Wirkung“ eines Modells, auf die die portugiesische Regelung abstelle, das Ergebnis eines naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindens des jeweiligen Betrachters. Daher läge kein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand vor.

Der Umstand, dass Modelle wie die streitgegenständlichen über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, könne es nicht rechtfertigen, solche Modelle als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen.

Im Ergebnis bejahte der EuGH somit die Frage, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung wie eingangs skizziert entgegenstehe.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil dürfte über Muster und Modelle hinaus auch für den Bereich der angewandten Kunst und des Designs Wirkung entfalten.

Bei der Beurteilung des Werkcharakters wird man dem zweiten vom EuGH erwähnten Aspekt, nämlich, dass der Gegenstand mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein muss, in Zukunft womöglich mehr Aufmerksamkeit schenken müssen als bisher.

Zudem bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auf die deutsche Rechtsprechung auswirken wird. Im Jahr 2013 hatte der BGH die – bis dato recht hohen – Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Bereich der angewandten Kunst abgesenkt. In seinem sog. „Geburtstagszug“-Urteil hatte er unter anderem ausgeführt, die ästhetische Wirkung eines Gegenstands könne Schutz begründen, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruhe. Ob diese Rechtsprechung angesichts des aktuellen EuGH-Urteils in dieser Form Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

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