Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung

von am 25. April 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Hierdurch sollen die jüngeren Urteile des EuGH und des BAG (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 28. Dezember 2022) zur Pflicht zur lückenlosen Arbeitszeiterfassung umgesetzt werden.

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung

Im Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung ist die Änderung des § 16 ArbZG dahingehend vorgesehen, dass die Arbeitszeit noch am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden muss. Dabei sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass Unternehmen ab zehn Beschäftigten die Arbeitszeit zwingend in elektronischer Form erfassen müssen. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Arbeitszeiterfassungsprogramms oder auch über Excel erfolgen. Für die Einrichtung dieser elektronischen Arbeitszeiterfassung sind Übergangsfristen vorgesehen, deren Dauer sich nach der Anzahl der Beschäftigten richtet.

Verantwortlichkeit für die Arbeitszeiterfassung

Laut Gesetzesentwurf darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer:innen delegieren. Der Arbeitgeber bleibt jedoch verantwortlich für die Erfassung der Arbeitszeit. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden dazu anhalten sollten, die Erfassung gewissenhaft vorzunehmen. Der Gesetzesentwurf sieht nämlich auch ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro für den Fall vor, dass der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht oder nicht umfassend nachgekommen wird.

Vertrauensarbeitszeit

Im Falle von Vertrauensarbeitszeit, bei der der Arbeitgeber auf Kontrollen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, besteht nach dem Gesetzesentwurf dennoch eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber muss hier sicherstellen, dass Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz beispielsweise durch Warnmeldungen im Zeiterfassungssystem bekannt werden.

Nichtanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

Durch die Einbindung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in das Arbeitszeitgesetz gelten auch die dort geregelten Ausnahmen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG besteht dann insbesondere keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bei leitenden Angestellten. Dies erscheint systemgerecht, da die täglichen Höchstarbeitszeiten sowie die Ruhezeiten ohnehin nicht für leitende Angestellte gelten und somit auch die Erfassung der Arbeitszeiten keinem Schutzzweck dient.

Kollektivrechtliche Regelungen

Weitere Ausnahmen können durch Tarifverträge festgelegt werden. Tarifverträge können vorsehen, dass die Aufzeichnung in anderer als in elektronischer Form erfolgt und dass die Aufzeichnung auch innerhalb der nächsten sieben Tage noch erfolgen kann. Außerdem können Bereichsausnahmen für Arbeitnehmer:innen festgelegt werden, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden kann. Dies könnte beispielsweise bei Wissenschaftler:innen der Fall sein. Der Betriebsrat ist zwar nicht bei der Einführung der Arbeitszeiterfassung zu beteiligen, kann aber ein Mitbestimmungsrecht bei der näheren Ausgestaltung haben.

Vergütungspflicht

Das Arbeitszeitgesetz und somit auch dessen Änderung dient dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer:innen. Unabhängig davon steht die Frage, ob die gesamte durch die Arbeitszeiterfassung dokumentierte Arbeitszeit auch vergütet werden muss. Hier kommt es maßgeblich auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag an. Der Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung wirkt sich daher nicht unmittelbar auf die Vergütung aus. Die Arbeitszeiterfassung ist nur in Hinblick auf eine etwaige Beweisbarkeit der geleisteten Arbeitszeit bei der Vergütungsfrage von Relevanz.

Offene Fragen

Das BMAS hat davon abgesehen, in dem Entwurf weitere offene Fragen zu regeln. Insbesondere wurde keine Regelung zur Flexibilisierung der täglichen Höchstarbeitszeit getroffen. Ebenfalls sind keine Regelungen zu Pausenzeiten enthalten. Der Gesetzesentwurf sieht lediglich vor, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfasst werden. Auch wenn sich daraus ableiten lässt, wie lange die Arbeitspausen waren, ist eine Erfassung der Lage der Arbeitspausen nicht vorgesehen. Auch Ruf- und Bereitschaftszeiten sind in dem Gesetzesentwurf weder definiert noch hinsichtlich der Zeiterfassung geregelt.

Fazit

Der Gesetzesentwurf des BMAS gibt einen ersten Einblick, wie die gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung aussehen wird. Auch wenn viele Fragen noch unbeantwortet bleiben und im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfolgen können, sollten sich Arbeitgeber bereits jetzt darauf einstellen, dass sie voraussichtlich bald ein System zur elektronischen Arbeitszeiterfassung implementieren müssen. Außerdem bietet es sich an, die Arbeitsverträge um die Delegation der Arbeitszeiterfassung zu ergänzen.

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