LG Hamburg: Google muss reine Sterne-Bewertung löschen

von am 13. Januar 2018

Ein Gasthaus wurde bei Google ausschließlich mit einem Stern bewertet. Der Restaurantbesitzer bestritt, dass die Bewertung von einem Gast stammt. Weder kenne er den Namen noch komme dieser in seinen Geschäftsbüchern vor. Google wurde dennoch nicht tätig.

Mit Urteil vom 12. Januar 2018 (Az. 324 O 63/17) hat das LG Hamburg einen Löschungsanspruch aus folgenden Gründen bejaht:

Bei einer reinen Sternebewertung handelt es sich zwar um eine Meinungsäußerung. Diese kann jedoch im Einzelfall unzulässig sein, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.

An der Verbreitung einer Bewertung  mit unwahrer tatsächlicher Grundlage, für die auch ansonsten keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen, besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse.

Google muss daher die Sterne-Bewertung löschen.

Fazit:

Laut LG Hamburg muss Google eine reine Sterne-Bewertung löschen, wenn ein Geschäftskontakt zu dem bewerteten Unternehmen bezweifelt wird und Google dies auf entsprechende Beanstandung hin nicht überprüft.

 

Weitere Informationen zum Vorgehen gegen rufschädigende Bewertungen finden Sie unter www.falsch-bewertet.de.

Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.

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