Haftung von Amazon für Markenverletzungen im Marketplace

von am 1. März 2023

Die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für auf der Plattform durch Drittanbieter begangene Markenverletzungen ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Für Markeninhaber ist es regelmäßig einfacher und effektiver, die Plattform in Anspruch zu nehmen, als den Drittanbieter. Letzterer hat seinen Sitz oftmals im schwer erreichbaren Ausland, wenn er überhaupt hinreichend identifizierbar ist.

Die bisherige Rechtsprechung erkannte jedoch meist keine direkte Verantwortlichkeit des Plattformanbieters.  Dieser konnte deshalb allenfalls als mittelbarer Verletzer (Störer) nach Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

So sah etwa der EuGH im Urteil vom 12. Juli 2011, C-324/09 – L’Oreal/eBay keine markenmäßige Benutzung eines Zeichens durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes (nämlich eBay), wenn dieser lediglich eine Dienstleistung erbringt, die es Dritten ermöglicht, Verkaufsangebote mit Marken erscheinen zu lassen.

Im Urteil vom 2. April 2022, C-567/18 – Coty Germany, entschied der EuGH, dass Amazon ein Zeichen nicht markenmäßig benutze, wenn neben der technischen Zurverfügungstellung des Marktplatzes lediglich Lagerdienste angeboten werden, aber keine Kenntnis von Rechtsverletzungen bestehe und nicht der Zweck verfolgt würde, die gelagerten Waren selbst anzubieten. Der vom BGH in diesem Fall vorgelegte Sachverhalt und die gestellte Vorlagefrage (Beschluss vom 26. Juli 2018, I ZR 20/17 – Davidoff Hot Water III) beschränkten den EuGH in seiner Entscheidung jedoch deutlich.

In einer aktuellen Entscheidung hatte der EuGH aber nun Gelegenheit, sich genereller zur Frage der Verantwortlichkeit von Amazon für Markenverletzungen in Angeboten Dritter auf dem Amazon Marketplace zu äußern (Urteil vom 22. Dezember 2022, verbundene Rechtssachen C-148/21 und C-184/21 – Louboutin/Amazon).

Sachverhalt

Der Kläger ist Christian Louboutin, der vor allem für hochhackige Damenschuhe mit einer roten Außensohle bekannt ist. Für diese „rote Sohle“ ist er Inhaber einer sog. Farbpositionsmarke, die u.a. als Unionsmarke (EU-Marke) eingetragen ist.

Auf Basis dieser Markenrechte machte der Kläger gegen verschiedene Amazon-Gesellschaften vor luxemburgischen und belgischen Gerichten Rechtsverletzungen geltend. Diese bestanden in Verkaufsanzeigen Dritter auf dem Amazon Marketplace, in denen ohne Zustimmung des Klägers rotbesohlte Schuhe angeboten wurden.

Entscheidung

Maßgeblich für die Entscheidung war die Frage, ob die in den Drittangeboten verwendete Marke (also die rote Sohle) auch von Amazon im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) benutzt wurde.

Benutzung im Sinne der UMV

Der Begriff der „Benutzung“ ist in der UMV nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt er aber ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraus. Eine Benutzung eines Zeichens in diesem Sinne bedeutet zumindest, dass das Zeichen im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt wird.

Auch wenn die Entscheidung über das Vorliegen einer Benutzungshandlung letztendlich Sache der nationalen Gerichte ist, gibt der EuGH Hinweise für die Beurteilung dieser Frage. Entscheidend dabei ist, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer der fraglichen Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt. Hierzu ist festzustellen, ob ein solcher Nutzer glauben könnte, dass der Plattformbetreiber derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Die Beantwortung dieser Frage erfordert nach dem EuGH eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Art und Weise der Präsentation der Anzeigen sowie der Umfang der vom Betreiber erbrachten Dienstleistungen von Bedeutung.

Maßgebliche Umstände

Hierbei stellt der EuGH maßgeblich darauf ab, dass die Plattform von Amazon nicht nur Drittangebote enthält, sondern auch Verkaufsangebote von Amazon selbst. Diesen Umstand konnte er laut eigener Aussage in früheren Entscheidungen nicht berücksichtigen. Im Urteil vom 22. Dezember 2022 bezeichnet der EuGH eine Plattform wie die von Amazon daher als „Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz“.

Ein bedeutendes Kriterium für die Beurteilung ist deshalb der Umstand, ob auf einer solchen Plattform die veröffentlichten Angebote unabhängig von ihrer Herkunft einheitlich präsentiert werden und daher nicht ohne weiteres unterschieden werden können. Eine solche Unterscheidung wird weiter erschwert, wenn der Plattformbetreiber bei allen diesen Anzeigen einheitlich sein eigenes Logo erscheinen lässt. Zudem ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass bestimmte Angebote auf der Plattform unabhängig vom Anbieter als „Bestseller“ o.ä. angepriesen werden.

Des Weiteren kommt den Dienstleistungen Bedeutung zu, die der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz für die Drittanbieter erbringt. Durch Dienstleistungen wie der Bearbeitung von Nutzeranfragen oder der Lagerung, dem Versand und der Abwicklung von Retouren kann einem Nutzer der Eindruck einer Verbindung des Plattformbetreibers zu den betreffenden Waren vermittelt werden.

Dementsprechend beantwortet der EuGH die ihm gestellte(n) Vorlagefrage(n) dahingehend, dass „davon ausgegangen werden (kann)“, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, welche die dargestellten Kriterien erfüllt, eine in Drittangeboten verwendete Marke selbst benutzt.

Praxishinweis

Der EuGH überlaässt zwar die finale Entscheidung über die Verantwortlichkeit von Amazon für Markenverletzungen in Drittangeboten den nationalen Gerichten. Es ist angesichts seiner Ausführungen aber kaum vorstellbar, dass die nationalen Gerichte diese Frage verneinen könnten. Die Ausführungen des EuGH sind dabei nicht auf die Frage der Verletzung von Unionsmarken beschränkt. Zumindest auf die Verletzung von nationalen Marken der EU-Mitgliedsstaaten lässt sich die Entscheidung ohne weiteres übertragen. Die EU-Markenrechtsrichtlinie, welche das Markenrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert, enthält eine im Prinzip identische Regelung.

Das Urteil des EuGH gibt Markeninhabern nunmehr die Möglichkeit, nicht mehr nur gegen einzelne, möglicherweise nur schwer greifbare Händler vorzugehen. Vielmehr werden die Markeninhaber nun in die Lage versetzt, auf Grundlage des Urteils auch Betreiber „integrierter Plattformen“ wie Amazon unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Plattformbetreiber müssen hingegen nun überlegen, ob bzw. wie sie ihre eigenen Angebote deutlich von Drittangeboten unterscheiden, um eine Haftung für Markenverletzungen Dritter zu vermeiden.

Keine Relevanz für die Frage des Vorliegens einer Markenverletzung durch einen Plattformbetreiber hat im Übrigen die Frage, ob der Plattformbetreiber Kenntnis von Rechtsverletzungen hat und/oder eine aktive Rolle spielt. Dies ist allenfalls im Rahmen einer etwaigen Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie von Bedeutung. Ein Plattformanbieter, der eine eigene markenmäßige Benutzungshandlung vornimmt, wird sich jedoch schwerlich auf eine solche Privilegierung berufen können.

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