Zerstörung des „Mannheimer Lochs“ ist rechtmäßig
Der Künstlerin Nathalie Braun Barends stehen wegen der Vernichtung ihrer Kunstwerke „HHole (for Mannheim)“ und „PHaradies“ durch die Kunsthalle Mannheim keine Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche zu. Denn die Vernichtung der Kunstwerke war rechtmäßig.
Sachverhalt
Die Künstlerin hatte im Auftrag der Betreiberin der Kunsthalle Mannheim ab 2006 die „Mannheimer Loch“ genannte, multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole (for Mannheim)“ erschaffen. Die Installation umfasste verschiedene Teile auf sieben Gebäudeebenen des Museums, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden waren. Darüber hinaus hatte sie die Lichtinstallation „PHaradies“ erschaffen.
Beide Kunstwerke wurden aufgrund von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen (weitestgehend) entfernt. Die Künstlerin macht unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verneint. Die Voraussetzungen des § 14 UrhG, auf den die Künstlerin sich stützte, lagen nach dem BGH nicht vor.
Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der BGH hat zunächst klargestellt, dass die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks als „andere Beeinträchtigung“ der Vorschrift des § 14 UrhG unterfallen kann.
Eine Eignung zur Gefährdung der berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk sah der BGH vorliegend aber nicht.
Für die insofern erforderliche Abwägung der Interessen des Urhebers mit denen des Eigentümers des Werks hat der BGH nun Kriterien vorgegeben.
So sind auf Seiten des Urhebers Faktoren wie die Gestaltungshöhe des Werkes, die Anzahl seiner Vervielfältigungsstücke sowie der Charakter als zweckfreie oder angewandte Kunst zu berücksichtigen. Auf Seiten des Eigentümers können nach dem BGH bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein.
Die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung überwiegen nach dem BGH regelmäßig die des Urhebers am Erhalt des Werkes, wenn es sich um Werke der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundene Kunstwerke handelt. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich aber gegebenenfalls eine andere Wertung ergeben.
Fazit
Die Vernichtung eines Werkes kann mit § 14 UrhG angegriffen werden. Das Interesse des Urhebers an seinem Werk tritt aber nach der aktuellen Entscheidung zurück, wenn es sich um ein mit einem Bauwerk verbundenes Werk handelt und der Eigentümer ein Interesse am Umbau dieses Bauwerkes geltend machen kann.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tag ist hier abrufbar.