Kein Lohnanspruch im Lockdown

Hier finden Sie schnelle Corona-Hilfe

von am 18. März 2020

Es bedarf keiner Diskussion: Leben und Gesundheit von Menschen müssen immer an erster Stelle stehen. Jeder Unternehmer wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter gesund sind und bleiben oder im Krankheitsfall die Hilfe und Ruhe bekommen, die sie für ihre Genesung benötigen.

Gleichzeitig steht in diesen turbulenten Tagen so gut wie jeder Unternehmer vor der Frage, wie er den Fortbestand seines Unternehmens in der Corona-Krise sicherstellen kann. Die Bundesregierung hat nun ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auf Unternehmen verabschiedet. Die relevanten Maßnahmen sind „Kurzarbeitergeld flexibilisieren“ und „Liquiditätshilfen für Unternehmen“.

Die Regelungen zur Kurzarbeit

„Kurzarbeit“ ist ein sozialpolitisches Instrument, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Mit ihrer Hilfe können in Krisensituationen betriebsbedingte Kündigungen vermieden, aber Unternehmen gleichwohl von Personalkosten entlastet werden. Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit wird für eine bestimmte Zeit verkürzt, unter Umständen bis auf „Null“. Im gleichen Verhältnis kürzt sich aber auch der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers; der ihm entstehende Entgeltausfall wird durch das sogenannte „Kurzarbeitergeld“ zumindest teilweise kompensiert. Dieses Modell kommt beiden Parteien zu Gute: Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz, während der Arbeitgeber die Arbeitskraft, das Wissen und die Erfahrung des Arbeitnehmers nach überstandener Krise wieder erfolgreich einsetzen kann.

Systematisch sind in Bezug auf die Kurzarbeit zwei Fragen getrennt voneinander zu betrachten:

  • Zum einen die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit angeordnet werden kann.
  • Und zum anderen die nachgelagerte Frage, wie sich der Zugang zum „Kurzarbeitergeld“ gestaltet. Die Maßnahmen der Bundesregierung betreffen nur die zweite Frage.

Ob Kurzarbeit angeordnet werden kann, wird in jedem Betrieb im Einzelfall zu prüfen sein. Im Grundsatz muss allerdings davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber eine solche Maßnahme nicht einseitig anordnen kann. Der Grund dafür liegt in der Natur des Arbeitsvertrags, der zu bestimmten Konditionen abgeschlossen wurde und wie jeder andere Vertrag nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers geändert werden kann.

Ob Arbeitnehmer sich mit einer vorübergehenden Anordnung von Kurzarbeit einverstanden erklären, wird regelmäßig davon abhängen, welche finanziellen Folgen dies für den Einzelnen persönlich hat.

Wegen der außerordentlichen Dimension der Corona-Krise wurden folgende Erleichterungen im Hinblick auf den Bezug von Kurzarbeitergeld angekündigt:

  • Herabsetzung des Anteils der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
    • Änderung: Bislang mussten mindestens 33% der im Betrieb Beschäftigten betroffen sein.
  • Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit zunächst im zulässigen Rahmen negative Arbeitszeitsalden aufbauen zu lassen.
    • Änderung: Bislang mussten eventuell bestehende betriebliche Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen zur Vermeidung einer Kurzarbeit zunächst ausgenutzt und soweit vereinbart auch Minusstunden auf den Arbeitszeitkonten angesammelt werden.
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter.
    • Änderung: Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter ist bislang gemäß § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unzulässig.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BfA) für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen.
    • Änderung: Bislang mussten Arbeitgeber nicht nur das gekürzte Arbeitsentgelt leisten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge auf ein fiktiv berechnetes Arbeitsentgelt, und zwar sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil.

Unternehmen, die Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen wollen müssen zunächst Kurzarbeit vereinbaren und dies der Arbeitsagentur schriftlich anzeigen. Nach Anzeige kann Antrag auf Leistung von Kurzarbeitergeld gestellt werden. Weiterführende Informationen sowie die erforderlichen Formulare finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

Zu beachten ist die Antragsfrist des § 99 Absatz 2 SGB III: Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über die Kurzarbeit eingegangen ist. Wer also noch für März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen möchte, muss dies fristwahrend bis zum 31. März 2020 tun.

Die Regelungen zur Liquidität

Die weiteren Maßnahmen der Bundesregierung zielen darauf ab, die Liquidität von Unternehmen zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Zur Erhaltung der Liquidität von durch die Krise bedrohten Unternehmen werden die Zahlungsziele für Steuerpflichten gelockert. Unter jeweils erleichterten Voraussetzungen können Stundungen für fällige Steuern gewährt oder der Betrag an zu zahlenden Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Auch soll gegenüber von der Krise betroffenen Unternehmen auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie Säumniszuschläge bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet werden. Daneben zielen die Maßnahmen auf die Verbesserung der Liquiditätsausstattung von Unternehmen ab. Dies geschieht auf Bundesebene durch eine Ausweitung bereits existierender Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der Bürgschaftsbanken sowie dem Einsatz von Exportkreditgarantien (Hermes-Bürgschaften).

Zu erkennen ist, dass der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung keine Zuschüsse oder Subventionen und auch keine spezifischen „Corona-Kredite“ vorsieht. Allerdings sind die Bedingungen für die Kreditvergabe zum Teil deutlich gelockert. Tiefergehende Informationen zu den Kreditprogrammen der KfW finden Sie hier.

Anträge auf Kredite der KfW sind unverändert über den vom Antragsteller genutzten Finanzierungspartner zu stellen. Das kann die eigene Hausbank sein, aber zum Beispiel auch jede andere Geschäftsbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank. Möglich ist auch der Weg über die Bürgschaftsbanken, die ihre Rahmenbedingungen für Ausfallbürgschaften im Zuge des Maßnahmepakets der Bundesregierung erweitert haben. Eine Kreditanfrage ist online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken hier möglich.

Daneben plant die Bundesregierung weitere Hilfemaßnahmen für krisenbedingt in Finanzierungsschwierigkeiten geratene Unternehmen. Diese sind jedoch nach dem Beihilferegime der Europäischen Union durch die EU-Kommission zu genehmigen, eine solche Genehmigung steht bislang noch aus.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch über eine Anpassung des Insolvenzrechts nachgedacht wird: Um die Wirksamkeit der Finanzhilfen sicherzustellen, wird aktuell diskutiert, die dreiwöchige Frist für die Stellung von Insolvenzanträgen auszusetzen, wenn und soweit ein Antrag auf Erhalt von Hilfskrediten in Bearbeitung ist. Diese Regelung ist allerdings noch nicht beschlossen.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob weitere Hilfestellungen der Bundesregierung erfolgen. Parallel zu diesen Maßnahmen haben allerdings viele Bundesländer bereits eigene Hilfsprogramme aufgelegt oder planen die Erstellung von Hilfsprogrammen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise will die Landesregierung am 19. März 2020 weitere Beschlüsse fassen. Sinnvollerweise sollten sich Interessierte daher tagesaktuell informieren, zumal neben erleichtertem Zugang zu Krediten unter Umständen auch nicht rückzahlbare Zuschüsse geleistet werden.

Anbei eine nicht erschöpfende Auswahl der aktuell bekannten Möglichkeiten:

Bayern
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Nordrhein-Westfalen
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

Hessen
https://www.wibank.de/wibank/corona

Berlin
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html

Eine Liste und Verlinkungen zu den Förderbanken aller Bundesländer finden Sie hier:

 

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