Keine Zusatzgebühren für „print@home-Tickets“
Die Preise für Tickets von Veranstaltungen und insbesondere deren Zusatzgebühren unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Nun hat der Bundesgerichtshof zwei solcher Extraposten des Ticketvertreibers CTS Eventim untersagt.
Der Streit
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte sich an zwei Preisklauseln der CTS Eventim AG & Co KGaA, Europas größtem Ticketingdienst, gestört und diesen auf Unterlassung der Klauselverwendung verklagt. Dabei handelte es sich zum einen um eine „Servicegebühr“ für das Ausdrucken der Tickets am heimischen Rechner (print@home) in Höhe von 2,50 EUR, zum anderen um ein Zusatzentgelt für den Premiumversand in Höhe von 29,90 EUR.
Die Entscheidung
CTS Eventim wurde bereits von den beiden unteren Instanzen die Verwendung der Klauseln untersagt. Dies bestätigte nun der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 23. August 2018 (Az. III ZR 192/17). Der Senat sah die Zusatzgebühren als Preisnebenabreden, wodurch sie der allgemeinen gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlagen. Solche Klauseln dürfen insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln bewirken jedoch eine wesentliche Abweichung von der Regelung in § 448 Abs. 1 BGB, was ihre Unwirksamkeit zur Folge hat. Gemäß § 448 Abs. 1 BGB trägt der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z. B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung), nicht aber die Kosten des internen Geschäftsaufwands des Verkäufers. Der Verkäufer darf damit Kosten, zu denen er selbst nebenvertraglich verpflichtet ist und, die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich nicht auf den Käufer abwälzen.
Wie geht es weiter?
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Für CTS Eventim stellt sich jedoch bereits jetzt die Frage, ob die zu viel verlangten Entgelte unaufgefordert zurückgezahlt werden müssen oder eine entsprechende Forderung der Kunden abgewartet werden darf. Die Verbraucherzentrale hat derweil angekündigt, alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen zu wollen, um letzteres zu verhindern.
Für Verkäufer von Veranstaltungstickets ist nunmehr Vorsicht geboten bei Zusatzgebühren für die Bereitstellung der Tickets jenseits der eigentlichen Versendungskosten. Allerdings gestand das Gericht zu, dass solche Zusatzgebühren im Einzelfall gerechtfertigt sein könnten. CTS Eventim trug jedoch schlicht keine Tatsachen vor, die darauf hindeuteten und verweigerte die Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs findet sich hier.
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