Droht Ende des Jahres eine Klagewelle im Designbereich?

von am 12. April 2017

Im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof seine weitreichende Entscheidung „Geburtstagszug“ veröffentlicht, durch die die Anforderungen an einen urheberrechtlichen Schutz im Designbereich deutlich gesunken sind. Auch bei Werken der angewandten Kunst ist jetzt die sog. „kleine Münze“ geschützt. Die Instanzgerichte haben inzwischen auch einfacheren Gestaltungen wie Fußballstecktabellen, Urnen oder dem AIDA-Kussmund Urheberrechtsschutz zugestanden.

In der Konsequenz stehen den jeweiligen Designern sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz zu. Von besonderem Interesse ist dabei der Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) sowie der Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG). Sie können Designern über die vereinbarte Vergütung hinaus Einkünfte aus früher geschaffenen Designs ermöglichen. Aber wie lange können Designer diese Ansprüche geltend machen? Wann sind ihre Ansprüche verjährt?

Verjährungsbeginn hinausgeschoben auf das Ende des Jahres 2014

Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Damit wären inzwischen sogar im Jahr 2013 entstandene Ansprüche auf angemessene Vergütung oder weitere Beteiligung unter Umständen verjährt – und dies obwohl die betroffenen Designer bis 2014, nämlich bis zur Veröffentlichung der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH, gar nicht wussten, dass ihnen diese Ansprüche überhaupt zustehen.

Erwartungsgemäß hat der BGH in seiner Entscheidung „Geburtstagskarawane“ aus dem Sommer 2016 jedoch entschieden, dass der Verjährungsbeginn für solche Ansprüche auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben ist. Denn – so der BGH – selbst ein rechtskundiger Designer habe bis zur Veröffentlichung der Geburtstagszug-Entscheidung im Jahr 2014 nicht voraussehen können, dass der BGH seine Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Designleistungen ändern würde. Anders ausgedrückt: Designer konnten bis 2014 gar nicht wissen, dass auch einfachere Gestaltungen vom Urheberrechtsschutz umfasst sind und ihnen damit Ansprüche aus den §§ 32, 32a UrhG zustehen können. Eine Klageerhebung war ihnen nach Auffassung des BGH bis 2014 deshalb objektiv unzumutbar.

Verjährung zahlreicher Ansprüche von Designern Ende des Jahres 2017

Für zahlreiche Ansprüche auf angemessene Vergütung oder weitere Beteiligung wird die Verjährung daher erst mit dem Schluss des Jahres 2014 begonnen haben. Diese Ansprüche verjähren nun zum 31. Dezember 2017. Es steht zu erwarten, dass die Designer ihre Ansprüche in den nächsten Monaten verstärkt gerichtlich geltend machen werden, um die Verjährung zu verhindern. Für Verwerter bedeutet dies, dass sie sich auf eine Klagewelle einstellen müssen. Ob diese die Ausmaße einer Mittelmeerwelle oder eines Tsunamis haben wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.

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