Regierungsentwurf: Die Reparaturklausel kommt!
Am 15. Mai 2019 wurde der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung einer „Reparaturklausel“ im Designgesetz vor. Mit der entsprechenden Regelung soll der Designschutz hinsichtlich sichtbarer Ersatzteile für Reparaturzwecke eingeschränkt werden. Der Ersatzteilmarkt soll damit für Drittanbieter geöffnet werden.
Hintergrund
Ersatzteile (in der Gesetzesterminologie: „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“) können designrechtlichen Schutz beanspruchen. Voraussetzung: Sie bleiben im Normalbetrieb sichtbar und sind für sich genommen neu und eigenartig. Klassische Beispiele für solche sichtbaren Ersatzteile sind Kotflügel oder Außenspiegel eines PKW.
Ausgenommen vom Schutz sind Ersatzteile, bei denen die Form zwingend durch den Zweck der Verbindung mit dem Gesamterzeugnis vorgegeben ist („must-fit“).
Das bedeutet aber umgekehrt, dass Ersatzteile, bei denen kein entsprechender Zwang, sondern allenfalls ein ästhetisches Bedürfnis besteht, zum Gesamterzeugnis (z.B. einem PKW) zu passen, einem Schutz durch das Designrecht zugänglich sind.
An dieser Regelung wurde immer wieder Kritik geübt: Sie führe zu einer Monopolisierung des Ersatzteilmarkts und damit letztlich zu überhöhten Preisen.
Schon früher gab es daher auf nationaler wie auf europäischer Ebene Initiativen, eine Reparaturklausel einzuführen, die den Schutz für Ersatzteile beschränkt – bislang ohne Erfolg. Verbindliche europäische Vorgaben gibt es bis heute nicht.
Regelungsvorschlag
Der Regierungsentwurf der Bundesregierung sieht nun die Einführung eines neuen § 40a DesignG vor, der sich hinter die bisherige Schutzschranke des § 40 DesignG einreiht.
Absatz 1 der neuen Regelung bestimmt, dass kein Schutz für ein Design besteht, „das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen“. Nach Satz 2 soll das aber nicht gelten, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.
Vereinfacht ausgedrückt: Sichtbare Ersatzteile, die allein Reparaturzwecken dienen, sollen einem Schutz nicht mehr zugänglich sein. Frei austauschbare Accessoires (nach der Gesetzesbegründung z.B. Felgen) sollen indes von der Schutzschranke nicht erfasst sein und dem Designschutz zugänglich bleiben.
Absatz 2 der neuen Regelung legt weiter fest, dass die neue Schutzschranke nur Anwendung finden soll, „sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.“
Mit dieser – im Referentenentwurf noch nicht vorgesehenen – Regelung sollen ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs Verbrauchertäuschungen vermieden werden.
Fazit
Trotz früherer gescheiterter Versuche die Reparaturklausel einzuführen, spricht derzeit alles dafür, dass eine entsprechende Regelung in Deutschland kommt. Auch wenn die Reparaturklausel meistens im Zusammenhang mit der Automobilbranche diskutiert wird, hat sie für zahlreiche andere Bereiche ebenfalls Bedeutung. Als Beispiele seien hier nur Hausgeräte, Möbel oder auch Schmuck genannt. Die Rechte von Originalherstellern in den entsprechenden Branchen würden durch die geplante Neuregelung massiv eingeschränkt. Inwieweit der Rückgriff auf das Urheberrecht möglich sein wird, hängt vom Einzelfall ab. Womöglich gewinnt der urheberrechtliche Designschutz durch die geplante Änderung aber weiter an Bedeutung.