Kürzere Abonnementlaufzeiten und Kündigung per Kündigungsbutton

von am 22. Juli 2021

Gegen Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber noch eine umstrittene Neuregelung für Verbraucherverträge in Angriff genommen. Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ hat am 25. Juni 2021 auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz verschärft vor allem die Grenzen für AGB-Klauseln, die eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen. Diese Änderung tritt zum Anfang des siebten Monats nach der Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1. Februar 2022. Zudem schafft das Gesetz eine völlig neue Pflicht für Unternehmen im E-Commerce: Sie müssen ab 1. Juli 2022 einen „Kündigungsbutton“ bereitstellen.

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Abtretungsverbote

AGB-Klauseln, die dem Vertragspartner die Abtretung von Forderungen und Rechten an Dritte verbieten, sind künftig nur noch ausnahmsweise zulässig.

Der neue § 308 Nr. 9 Buchst. b BGB schreibt die Rechtsprechung zu Abtretungsverboten fest. Der BGH lässt schon bisher ein Abtretungsverbot in AGB gegenüber Verbrauchern nur in engen Grenzen zu: Der Verwender muss ein schutzwürdiges Interesse daran haben und die berechtigten Belange des Verbrauchers dürfen nicht überwiegen.

Der neue § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB verschärft dies für Geldforderungen eines Verbrauchers gegen den Unternehmer: Ein Abtretungsverbot ist nicht mehr zulässig (außer in Banken-AGB und bei Versorgungsleistungen nach dem Betriebsrentengesetz). Verbraucher:innen können nicht mehr durch AGB daran gehindert werden, ihre Ansprüche zum Beispiel zur Durchsetzung an einen Rechtsdienstleister abzutreten.

Kürzere Abonnementlaufzeiten

Bisher sieht § 309 Nr. 9 BGB für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen folgende Grenzen vor: Die Erstlaufzeit darf nicht länger als zwei Jahre sein. Danach darf sich ein Abonnement nur um jeweils maximal ein Jahr verlängern.

Obwohl auch bei der Erstlaufzeit eine Verkürzung auf ein Jahr in der Diskussion war, bleibt diese Grenze bestehen. Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass als Alternative neben einem Vertrag mit kürzerer Laufzeit ein Vertrag mit längerer Laufzeit angeboten werden kann. Die vom Rechtsausschuss beschlossene Regelung ist dagegen einfach und radikal: Eine automatische Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum gibt es gar nicht mehr. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Dann kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Relevant wird die neue Regelung für alle Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden, also voraussichtlich ab Februar 2022.

Kündigungsbutton

Erst im Rechtsausschuss wurde eine völlig neue Regelung zum „Kündigungsbutton“ aufgenommen, die ab 1. Juli 2022 gilt. Der neue § 312k BGB betrifft Unternehmen, die über eine Website im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucher:innen Verträge mit längerer Laufzeit abschließen, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben. Das können neben Abonnements auch andere Verträge sein.

Nicht erfasst sind dagegen In-App-Verkäufe. Andererseits genügt jede Form von E-Commerce über eine Website. Da die Regelung auf die gesetzliche Definition des „elektronischen Geschäftsverkehrs“ Bezug nimmt, erfasst sie auch eine Website, auf der lediglich angeboten wird, per E-Mail zu bestellen.

Als Gegenstück zum Bestellbutton muss das Unternehmen für solche Verträge einen Kündigungsbutton schaffen. Eine mit „Verträge hier kündigen“ oder gleichwertig beschriftete Schaltfläche („Kündigungsschaltfläche“) soll die Verbraucher:innen zu einer „Bestätigungsseite“ führen. Dort kann er/sie die nötigen Angaben zur Kündigung machen (wer? was? warum? wann?). Mit der mit „jetzt kündigen“ beschrifteten „Bestätigungsschaltfläche“ kann er/sie die Kündigung dann absenden. Wohlgemerkt ist die „Kündigungsschaltfläche“ also nicht etwa der Button, mit dem die Kündigung erklärt wird, sondern sie bereitet die Kündigungserklärung nur vor.

Der/die Verbraucher:in muss die gemachten Angaben speichern können. Der Zugang muss sofort per E-Mail bestätigt werden („unverzüglich“ durch eine händische Bestätigung genügt also nicht, die Bestätigung muss automatisiert erfolgen!). Wurde eine Zugangsbestätigung versendet, wird vermutet, dass die Kündigung auch sofort zugegangen ist (nicht etwa wie sonst in dem Zeitpunkt, in dem sie gewöhnlicherweise zur Kenntnis genommen werden kann!). Hat der/die Verbraucher:in keinen Beendigungszeitpunkt genannt, gilt die Kündigung „im Zweifel“ zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die neue Pflicht gilt ab 1. Juli 2022. Hat ein Unternehmen dann keinen Kündigungsbutton, können alle Verträge jederzeit und ohne Frist gekündigt werden. Maßgeblich ist dabei nur, dass das Unternehmen den Vertragsschluss auch über eine Website anbietet. Ob der/die konkrete Verbraucher:in auf diesem Weg bestellt hat, spielt keine Rolle.

Bedeutung für die Praxis

Das bisher übliche Jahresabonnement ist demnächst Geschichte. Bis zum Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Februar 2022 können Abonnements aber noch nach den bisherigen Regelungen abgeschlossen werden und für bis dahin geschlossene Verträge ändert sich nichts.

Anders beim Kündigungsbutton: Hat ein Unternehmen diesen nicht bis 1. Juli 2022 umgesetzt, wird es sofort sanktioniert: Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gilt auch für alle bereits laufenden Verträge.

Verlage, Plattformen und im E-Commerce tätige Unternehmen müssen daher ihre AGB anpassen und rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für die Kündigung per Button schaffen.

 

Die Vorabfassung des Gesetzes ist hier einsehbar.

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