Lausen Rechtsanwälte
Munich Creative Business Week
Springe zum Inhalt
  • Branchen
    • Design
    • Verlag
    • Presse
    • Film
    • Rundfunk
    • Musik
    • Bühne
    • Event
    • Games
    • Software/IT
    • Werbung
    • Social Media
    • Merchandising
  • Leistungen
    • Rechtsberatung
      • Urheberrecht
      • Presserecht
      • Verlagsrecht
      • Persönlichkeitsrecht
      • Rundfunkrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Künstlersozialabgabe
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Arbeitsrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Datenschutzrecht
      • Jugendschutzrecht
      • E-Commerce- u. AGB-Recht
    • Projektmanagement
    • Strategie
    • Lobby-Arbeit
  • Team
  • Referenzen
  • Veranstaltungen
  • Blog
    • Arbeitsrecht
    • Designrecht
    • Urheber- und Medienrecht
  • Deutsch
  • English
  • Home
  • Jobs
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
RSS-Feed Was ist RSS?

© Christian Müller / fotolia.com

Wiedergabe eines Logos in Artikel als zulässiges Zitat?

von Dr. Anne-Katrin Petsch am 3. Juni 2016

Die Geburtstagszug-Rechtsprechung zieht weitere Kreise:

Eine Verbraucherzeitschrift berichtet kritisch über ein Energieversorgungsunternehmen und illustriert den Artikel mit der Wort-/Bildmarke des Versorgers. Das Logo besteht lediglich aus einem lila Schriftzug in Kleinbuchstaben, bei dem der Punkt des Buchstabens „i“  als nach links gekrümmte orangene Flamme ausgestaltet ist.

Markenrechtlich ist die Nutzung durch die Zeitschrift zulässig, weil es sich um eine redaktionelle Markennennung handelt. Der Energieversorger macht jedoch auch urheberrechtliche Ansprüche geltend. Das Logo genieße urheberrechtlichen Schutz. Die Zeitschrift könne sich auch nicht auf die Schranke des § 51 UrhG (Zitat) berufen, denn im Artikel fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem Logo. Hat der Energieversorger recht?

Nicht nach Auffassung des LG Erfurt (Urteil vom 17. März 2016, Az. 3 O 689/15, nicht rechtskräftig).

Das Gericht erachtete zunächst unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung „Geburtstagszug“ von 2013 das Logo als urheberrechtlich geschützt. Es sah dann aber in der Abbildung in der Zeitschrift ein zulässiges Bildzitat im Sinne von § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG. Das Logo sei in ein selbständiges Sprachwerk übernommen worden, welches sich mit dem Energieversorger kritisch auseinandersetze. Die Wiedergabe des Logos diene nicht dazu, eigene Mühen zu ersparen, sondern erfülle die Funktion eines Beleges im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung. Es beschränke sich auch auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang.

Wie andere Instanzgerichte auch hat das LG Erfurt die „Geburtstagszug“-Rechtsprechung des BGH ernst genommen und urheberrechtlichen Schutz für das schlicht gehaltene Logo angenommen. So ganz wohl scheint dem LG Erfurt damit aber nicht gewesen zu sein und so hat es die Schrankenregelung § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG recht weit ausgelegt.

Diese Vorschrift soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Dementsprechend verlangt sie aber auch eine solche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk. Es muss eine innere Verbindung zu ihm geschaffen werden. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es nach dem BGH regelmäßig, wenn sich das übernehmende Werk nicht näher mit dem fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet oder nur eine informierende Berichterstattung bezweckt ist.

Eine Auseinandersetzung mit dem Logo erfolgte in der Zeitschrift jedoch nicht, vielmehr befasste sich der Artikel allein kritisch mit dem dahinter stehenden Energieversorger. Das Logo dürfte vielmehr Illustrationszwecken gedient haben.

Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, ob Urteil des LG Erfurt Bestand haben wird. Interessant wird auch sein, ob die großzügigere Rechtsprechung hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst auf der anderen Seite zu einer extensiveren Auslegung der Schrankenregelungen – gleichsam als Korrektiv – führen wird (siehe in diesem Zusammenhang auch den Blog-Beitrag „Kussmund„).

 

 

Share this
  • LAUSEN RECHTSANWÄLTE
    kanzlei@lausen.com
  • MÜNCHEN
    Residenzstr. 25
    80333 München
    Tel.: +49 89 24 20 96 0
  • KÖLN
    Wolfsstr. 16
    50667 Köln
    Tel.: +49 221 27 24 78 0
  • HAMBURG
    Gutruf Haus • Neuer Wall 10
    20354 Hamburg
    Tel.: +49 40 54 09 03 19 0