Urheberrechtsschutz für einen Birkenwald

von am 25. Februar 2016

Eine Designerin entwarf das Raumkonzept für ein Edel-Burger-Restaurant. Inmitten vieler heller Birkenstämme sollten sich die Gäste an einen Wald erinnert fühlen und beim Mittagessen entspannen. Im Zuge der Expansion der Burger-Kette wurden weitere Lokale mit ähnlichen „Birkenwäldern“ ausgestattet. Auch andere Elemente des Interieurs des ersten Lokals wurden übernommen. Dagegen ging die Designerin wegen Verletzung ihres Bearbeitungsrechts vor.

Ist die Innenraumgestaltung urheberrechtlich geschützt? Hat die Designerin recht?

Die konkrete Innenraumgestaltung des ersten Burger-Ladens ist nach Ansicht des Landgerichts München wie auch des OLG München urheberrechtlich geschützt. Dass insofern auch im Design-Bereich keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hatte der Bundesgerichtshof in seiner Geburtstagszug-Entscheidung Ende 2013 festgestellt.

Die Burger-Kette muss daher, wenn ihr die Designerin kein entsprechendes Bearbeitungsrecht eingeräumt hat, bei der Ausstattung der weiteren Lokale einen ausreichend großen gestalterischen Abstand zur Einrichtung des ersten Restaurants einhalten. Der Abstand muss so gewählt werden, dass das ursprüngliche Werk hinter dem neuen Werk „verblasst“. Die Züge eines trivialen Werks verblassen nach der Rechtsprechung leichter als die eines komplexen Werks.

Im konkreten Fall hielt das Landgericht München die Abweichungen bei der Einrichtung der weiteren Lokale offenbar für groß genug, um von einer (zulässigen) freien Benutzung auszugehen. Das sah das OLG München in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2016 anders und ging von einer Verletzung der Rechte der Designerin aus. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts schlossen die Parteien einen Vergleich und die Burger-Kette zahlte an die Designerin einen Betrag von weiteren 120.000,00 EUR, für den sie dann auch umfassend alle Rechte an der Gestaltung eingeräumt erhielt (siehe Süddeutsche Zeitung vom 4. Februar 2016).

Fazit: Der Fall zeigt zum einen, dass die Geburtstagszug-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich durchsetzt (siehe dazu auch den Blogbeitrag „Designer-Urne„). Vor allem aber macht er auch deutlich, wie wichtig es aus Verwertersicht ist, sich umfassende Bearbeitungsrechte einräumen zu lassen.

 

 

 

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