Auch das LG Stuttgart sieht Reproduktionsfotografien als Lichtbilder an
Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden oder anderen gemeinfreien Kunstgegenständen genießen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Das hat nach dem LG Berlin nun auch das LG Stuttgart entschieden (Urteil vom 27. September 2016, Az. 17 O 690/15).
In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall ging es um Fotos von gemeinfreien Kunstwerken, die das klagende Museum hatte anfertigen lassen und deren Rechteinhaberin sie war. Die Fotos waren ohne Zustimmung des Museums auf der Plattform Wikipedia Commons eingestellt worden.
Dies stellt nach dem LG Stuttgart eine Urheberrechtsverletzung dar. Die streitgegenständlichen Fotografien seien zumindest als Lichtbilder i.S.d. § 72 UrhG geschützt. Bei den Reproduktionsfotografien handle es sich um technisch aufwändige Nachbildungen von Kunstwerken. Mit dem Versuch der originalgetreuen Reproduktionsfotografie sei ein ungleich höherer Aufwand verbunden als bei Anfertigung gewöhnlicher Fotografien, die ohne Zweifel sowohl als Lichtbildwerk als auch als Lichtbild nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt seien.
Eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG lehnte das LG Stuttgart wie auch schon das LG Berlin ab. Das AG Nürnberg hatte in einem vergleichbaren Fall einen Schutz nach § 72 UrhG abgelehnt, weil damit mit diesem Schutzrecht die „Wertungen der Gemeinfreiheit“ umgangen würden.