Neues BAG-Urteil: 30% Nachtzuschlag für Zeitungszusteller!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein weiteres Grundsatzurteil zur Vergütung und zum Nachtzuschlag für Zeitungszusteller gefällt:
Zum einen hat das BAG mit Urteil vom 25. April 2018 die Verfassungsmäßigkeit der mittlerweile außer Kraft getretenen Übergangsregelung für Zeitungszusteller nach § 24 Abs. 2 MiLoG a.F. bestätigt. Danach war der Mindestlohn für Zeitungszusteller seit 2015 schrittweise angehoben worden. Erst seit dem 1. Januar 2018 gilt für Zeitungszusteller der reguläre Mindestlohn von aktuell 8,84 Euro. Dieser übergangsweise reduzierte Mindestlohn für Zeitungszusteller war laut BAG mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Zum anderen hat das BAG entschieden, dass ein Nachtzuschlag für Zeitungszusteller von 30% gewährt werden muss, wenn die Zustellung dauerhaft in Nachtarbeit erfolgt.
Nachtarbeit liegt nach der Definition im Arbeitszeitgesetz vor, wenn mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gearbeitet werden (§ 2 Abs. 3 u. 4 ArbZG). Dies ist bei Zeitungszustellern in aller Regel der Fall, weil der Abonnent eine Zustellung in den frühen Morgenstunden erwartet. Bei Nachtarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz ein „angemessener“ Nachtzuschlag zu zahlen (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Bislang war in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Nachtzuschlag für Zeitungszusteller von 10% noch angemessen ist. Ein Zuschlag von bis zu 25% auf das Grundgehalt kann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Dementsprechend zahlen Zustellgesellschaften bisher nahezu ausnahmslos einen Nachtzuschlag für Zeitungszusteller zwischen 10% und maximal 25% auf den Grund-Stundenlohn.
Das BAG-Urteil hat also möglicherweise verheerende finanzielle Folgen für die Zustellbranche.
Fazit:
Die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Übergangsregelung zum ermäßigten Mindestlohn für Zeitungszusteller war verfassungsgemäß.
Zeitungszusteller haben Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 30%, wenn die Zustellung dauerhaft in Nachtarbeit (mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr) erfolgt. Ob das BAG-Urteil tatsächlich ausnahmslos bei Dauernachtarbeit einen Nachtzuschlag für Zeitungszusteller von 30% zwingend vorschreibt, lässt sich noch nicht mit Sicherheit sagen. Hierzu muss zunächst die ausführliche Urteilsbegründung abgewartet und ausgewertet werden.
Bislang liegt zu dem Urteil lediglich eine Pressemitteilung des BAG vor.
Siehe zum Thema auch: Sperling, „Der Mindestlohn bei Zeitungszustellern“, ZUM 2015, S. 793 ff.