Regierungsentwurf: Neufassung der Urheberrechtsschranken für Bildung und Wissenschaft
Die Bundesregierung hat am 12. April 2017 ihren Entwurf für eine Neuregelung der Urheberrechtsschranken vorgestellt, die Bildung und Wissenschaft betreffen. Das Reformvorhaben ist im Entwurf für ein sog. „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)“ niedergelegt.
Neufassung der Schranken
Die einschlägigen derzeit geltenden Schrankenregelungen sollen entweder ganz oder teilweise gestrichen werden (so z.B. §§ 52a, 52b, 53 oder 53a UrhG). Ersetzt werden sollen sie durch einen neuen Unterabschnitt im Urheberrechtsgesetz. Dieser vereint in den §§ 60a ff. UrhG-E sämtliche Schrankenregelungen zugunsten von Bildung, Wissenschaft und Institutionen wie Bibliotheken. Die neu gefassten Schranken werden dabei nach den begünstigten Anwendern (z.B. „wissenschaftliche Forschung“ oder „Unterricht und Lehre“) geordnet. Neu aufgenommen werden soll erstmals auch eine Regelung betreffend das sog. Text and Data Mining (TDM), also die softwaregestützte Auswertung großer Datenmengen. Die von den Schranken betroffenen Rechteinhaber sind nach § 60h UrhG-E angemessen zu vergüten. Dieser Anspruch kann jedoch nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. Zudem kann die Vergütung überwiegend pauschal, also nicht werksbezogen, erfolgen.
Weitere Regelungen
Neben den oben genannten Schrankenregelungen sieht der Regierungsentwurf u.a. eine Ergänzung des Zitatrechts nach § 51 UrhG vor. Danach soll von der Zitierbefugnis in Zukunft nicht nur das zitierte Motiv, sondern auch dessen Abbildung (z.B. das entsprechende Foto) umfasst sein.
Den Regierungsentwurf zum UrhWissG finden Sie hier.