Neues Gesetz zur Kurzarbeit in der Corona-Krise

Neues Gesetz zur Kurzarbeit in der Corona-Krise

Autor
Dr. Florian Sperling
Dr. Florian Sperling Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. Ein heute verabschiedetes neues Gesetz zur Kurzarbeit soll deren wirtschaftliche Folgen abmildern, indem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld herabgesetzt werden.

Nach einem extrem kurzen Gesetzgebungsverfahren von wenigen Tagen haben Bundestag und Bundesrat heute dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld zugestimmt.

Die Bundesregierung wird durch das Gesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die folgende Punkte vorsehen kann:

 

  • Herabsetzung des Anteils der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent,
  • vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer*innen zur Vermeidung von Kurzarbeit zunächst im zulässigen Rahmen negative Arbeitszeitsalden aufbauen zu lassen
  • vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer*innen, die Kurzarbeitergeld beziehen.

 

Bundespräsident Frank Walter Steinmeier will das neue Gesetz zur Kurzarbeit noch heute unterzeichnen. Dann wird es im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung anschließend unmittelbar eine Rechtsverordnung mit den oben beschriebenen erleichterten Voraussetzungen zum Zugang von Kurzarbeitergeld erlässt.

Ob die Einführung von Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist und ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Das neue Gesetz zur Kurzarbeit ist hier abrufbar.

 

 

 

 

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