Ein Kussmund und die Panoramafreiheit
Ein Foto von einem Kreuzfahrtschiff samt seiner Verzierung, dem sog. „AIDA-Kussmund“, wird von einem Reiseveranstalter auf seiner Website online gestellt. Dagegen geht die Veranstalterin der Kreuzfahrten, die die Rechte an der Gestaltung des „AIDA-Kussmunds“ hält, vor. Der beklagte Reiseunternehmer beruft sich auf die Urheberrechtsschranke des § 59 UrhG, die sogenannte Panoramafreiheit, nach der Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zustimmungsfrei öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Der „AIDA-Kussmund“ auf einem kreuzfahrenden Seeschiff als bleibendes Werk an einem öffentlichen Platz?
Das OLG Köln (Urteil hier) sieht das so. Durch das Kriterium „bleibend“ sollen nach Ansicht des OLG von der Schranke nämlich nur solche Werke ausgenommen werden, die sich lediglich vorübergehend im öffentlichen Raum befinden. Dass das Schiff mit dem „AIDA-Kussmund“ möglicherweise zeitweise auch an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – gelegen ist, schadet nach dem OLG nicht. Weiter handle es sich bei Küstenmeeren und Wasserstraßen um öffentliche Wege, Straßen oder Plätze, da sie der Allgemeinheit dienten und allgemein zugänglich seien. Der „AIDA-Kussmund“ sei als Verzierung für das Seeschiff geschaffen worden und daher von vornherein dazu bestimmt gewesen, im öffentlichen Raum wahrgenommen zu werden. Dass das Schiff mit dem „AIDA-Kussmund“ umher fahre, ist nach dem OLG unerheblich, weil das Werk immer im öffentlichen Raum verbleibe, nur eben nicht immer an der selben Stelle. Nach Ansicht des Gerichts darf das Foto des Schiffes mit dem „AIDA-Kussmund“ daher ohne Zustimmung der Rechteinhaberin ins Netz gestellt werden.
Zwar bezieht sich die – noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des OLG Köln an sich auf die Verzierung am Schiff und nicht auf das entsprechend verzierte Schiff selbst. Die Verzierung wird als Werk der angewandten Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG eingeordnet – mit der Frage, ob das verzierte Schiff urheberrechtlich geschützt ist, musste sich das OLG Köln nicht befassen.
Dennoch könnte die Entscheidung, sollte sie vom BGH bestätigt werden, auch für Fahrzeuge selbst Bedeutung erlangen. Denn nachdem der BGH in seiner Entscheidung „Geburtstagszug“ die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Designobjekten abgesenkt hat, kommt auch Industriedesign eher als früher für den urheberrechtlichen Werkschutz in Betracht. Dabei sind technisch bedingte oder dem Gebrauchszweck geschuldete Formgebungen, wie sie gerade bei Fahrzeugen häufig vorkommen werden, zwar außer Betracht zu lassen. Andererseits ist für die Frage der Werkeigenschaft nicht nur auf einzelne Gestaltungsmerkmale abzustellen, sondern eine zusammenfassende Beurteilung aller gestalterischen Elemente erforderlich – der ästhetische Gesamteindruck ist entscheidend. Es ist daher durchaus denkbar, dass manch ein Schiff, Auto oder Zug selbst – und sei es als sog. „kleine Münze“ – urheberrechtlich geschützt ist.
Die Abbildung eines solchen Fahrzeugs wäre, folgte der BGH dem OLG Köln, dann regelmäßig über § 59 UrhG zustimmungsfrei möglich und zwar auch und gerade dann, wenn das Fahrzeug den Hauptgegenstand (und nicht nur ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG) der Abbildung darstellt. Aus Sicht der Rechteinhaber wäre dies ein Grund mehr, Fahrzeuge geschmacksmusterrechtlich zu schützen.
Das Urteil des OLG Köln finden Sie hier.