BGH stärkt Panoramafreiheit

von am 3. Mai 2017

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Köln zum „AIDA-Kussmund“ bestätigt (siehe dazu Blog-Beitrag vom 10. April 2016).

Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erstrecke sich auch auf Kunstwerke, die nicht ortsfest sind. Sie erfasse daher auch Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei könne es sich zum Beispiel um Werbung auf Bussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genüge. Eine andere Beurteilung würde das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum zu weit einschränken.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier. Die Begründung ist noch nicht veröffentlicht. Dennoch verstärkt die Entscheidung den Eindruck, dass die Rechtsprechung nach der Absenkung der Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werken angewandter Kunst durch die Geburtstagszug-Entscheidung nun die Schrankenregelungen vermehrt weit auslegt.

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