Reminder: Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem HinSchG

von am 17. November 2023

Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG für alle Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat zwar bereits am 2. Juli 2023 in Kraft. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten galt bislang aber die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle noch nicht. Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiter:innen sollten nun die verbleibende Zeit nutzen und sicherstellen, dass die interne Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 eingerichtet ist.

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten sieht das HinSchG eine Übergangsfrist vor. Nach § 42 Abs. 1 HinSchG müssen Arbeitgeber abweichend von § 12 Abs. 1 HinSchG erst ab dem 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle einrichten, wenn sie in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte haben. Das bedeutet, dass diese Arbeitgeber von der Pflicht befreit sind, direkt mit dem Inkrafttreten des HinSchG am 2. Juli 2023 die interne Meldestelle einzurichten.

Allerdings läuft diese Schonfrist bald ab. Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für alle Unternehmen, die mindestens 50 Beschäftigte haben. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Pflicht, droht ihnen nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG ein Bußgeld. Die Übergangsfrist für das Bußgeld nach § 42 Abs. 2 HinSchG läuft nämlich ebenfalls zeitnah am 1. Dezember 2023 aus.

Pflichten der Meldestelle

Die interne Meldestelle muss Meldungen in mündlicher oder in Textform und auf Wunsch auch in persönlicher Weise ermöglichen. Dabei hat sie die Vertraulichkeit der Hinweisgeber:innen zur gewährleisten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Meldungen anonym abgegeben werden können müssen. Vertraulichkeit ist nicht mit Anonymität gleichzusetzen.

Die Meldestelle muss den Eingang der Meldung innerhalb von sieben Tagen gegenüber den Hinweisgeber:innen bestätigen. Zudem müssen die Hinweisgeber:innen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung darüber informiert werden, welche Maßnahmen bereits ergriffen oder geplant worden sind. Solche Maßnahmen können beispielsweise die Einleitung interner Nachforschungen oder die Befassung einer zuständigen Behörde sein.

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