Der 911er Porsche und der Streit ums Design

von am 1. August 2018

Das Design von Fahrzeugen kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Mit dem Schutz eines echten Klassikers, nämlich dem des 911er Porsche, hat sich nun das LG Stuttgart befasst.

Der Streit

Die Tochter und Erbin des verstorbenen Porsche-Designers Erwin Komenda hatte den Autohersteller verklagt. Sie forderte einen Fairnessausgleich nach § 32a UrhG in Höhe von 20 Millionen Euro. Die Erbin argumentierte, das Design des berühmten Modells sei ihrem Vater als Urheber zuzuschreiben. Aufgrund des großen Erfolges der Folge-Modelle und des auffälligen Missverhältnisses zwischen Erträgen und Vergütung stehe ihr als Erbin der Anspruch aus § 32a UrhG zu. Der Autohersteller argumentierte unter anderem damit, dass Erwin Komenda nicht der Urheber des Modells gewesen sei.

Die Entscheidung

Das LG Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2018 ab (Az. 17 O 1324/17). Allerdings musste es sich mit der Frage, wer Urheber des ursprünglichen 911er-Modells war, offenbar ebensowenig auseinander setzen wie mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG. Es lehnte den Anspruch vielmehr deshalb ab, weil die aktuellen Modelle des 911er keine Bearbeitung des ursprünglichen Modells im Sinne des § 23 UrhG seien. Vielmehr läge lediglich eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG vor. Eine solche freie Benutzung ist aber stets ohne Zustimmung des Urhebers zulässig und muss daher auch nicht vergütet werden.

Wie geht es weiter?

Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, bisher kursieren nur entsprechende Medienberichte. Mit Spannung bleiben daher sowohl die Ausführungen des Gerichts zur Schutzfähigkeit als auch die Argumente für das Vorliegen einer freien Benutzung abzuwarten. Wenn das schriftliche Urteil vorliegt, will die Erbin auch entscheiden, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt.

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