Rechteinhaber können das Framing ihrer Inhalte im Netz untersagen
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.3.2021 – C-392/19 festgestellt, dass Rechteinhaber das Framing ihrer Inhalte im Netz untersagen können. Voraussetzung ist, dass das Nutzungsrecht der öffentlichen Wiedergabe im Netz technisch so beschränkt wird, dass das Framing unmöglich ist.
Der Fall
Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK (Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek) über die Nutzung ihres Repertoires davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird. Demnach sollte sich die Lizenznehmerin verpflichten, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing durch Dritte anzuwenden.
Da die SPK eine solche Vertragsbedingung nicht für angemessen hielt, erhob sie vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, der SPK diese Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Maßnahmen zu stellen.
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das Kammergericht Berlin auf. Mit ihrer Revision verfolgt die VG Bild-Kunst ihren auf Abweisung der Klage der SPK gerichteten Antrag weiter.
Der BGH hat dem EuGH daraufhin die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Der EuGH hat dies bejaht. Grund sei, dass die unbeschränkte und die technisch beschränkte öffentliche Wiedergabe im Netz unterschiedliche Nutzungsarten darstellen.
Praxishinweis
Im Ergebnis ging es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken im Netz technisch so beschränkt werden kann, dass das Framing ausgeschlossen ist. Nach der Entscheidung des EuGH kann man diese technische Beschränkung in den Lizenzverträgen nun als eigenständige Nutzungsart abbilden.