Schadensersatz wegen Fotonutzung im internationalen Kontext

von am 2. September 2021

Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos werden meistens auf Basis der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Maßgebend ist dabei, welche Lizenzgebühr die Parteien üblicherweise unter Berücksichtigung aller Umstände verständiger Weise vereinbart hätten. Fehlt es an einer tatsächlichen Übung zwischen den Parteien, stützen sich professionelle Fotografen meist auf die Tarifempfehlungen des Branchenverbands der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (sog. „MFM-Tarife“).

Das LG Köln hat nun kürzlich in einem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. 14 O 167/20) entschieden, dass die MFM-Tarife dann nicht als branchenübliche Vergütungssätze zur Berechnung des Schadensersatzes herangezogen werden können, wenn keine der Streitparteien in Deutschland ansässig ist. Im internationalen Kontext könne gerade nicht angenommen werden, dass die Parteien die Lizenzgebühr auf Basis der deutschen MFM-Tarife vereinbart hätten.

Sachverhalt

Im Fall ging es um einen Heilpraktiker mit Sitz in der Schweiz, der eine in deutscher Sprache gehaltene Webseite betreibt. Auf dieser hatte er ein Foto eines italienischen Fotografen genutzt, ohne eine entsprechende Lizenz eingeholt zu haben. Der Fotograf machte daraufhin eine Verletzung des deutschen Urheberrechts geltend. Er mahnte den Heilpraktiker vorgerichtlich ab und verlangte Schadensersatz auf Basis einer vorgelegten eigenen Preisliste.

Entscheidung

Das LG Köln sah im gerichtlichen Rechtsstreit zwar einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach als gegeben an, sprach dem Fotografen jedoch nur einen Teil der von ihm geforderten Summe als Schadensersatz zu. Zunächst komme einer einseitig vorgelegten Preisliste keine Indizwirkung für eine entsprechende Lizenzierungspraxis zu. Hier hätte der Fotograf tatsächlich nachweisen müssen, dass er üblicherweise auf Basis dieser Preise Lizenzverträge abschließt. Doch auch die MFM-Tarife könnten vor dem Hintergrund, dass keine der Streitparteien einen Bezug zu Deutschland habe, im konkreten Fall nicht als üblicherweise vereinbarter Tarifsatz angesehen werden.

Letztlich zog das Gericht dann im Rahmen der gerichtlichen Schätzung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den entsprechenden MFM-Tarif als Ausgangswert heran, nahm jedoch entsprechende Abschläge vor, unter anderem, weil das deutsche Gericht Schadensersatz nur beschränkt auf die Verletzung deutschen Urheberrechts zusprechen kann, der konkret herangezogene MFM Tarif aber eine weltweite Nutzung erlaube.

Praxishinweis

Der Fall ist ein weiteres Puzzle-Teil zu einer sehr umfangreichen und noch uneinheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der MFM-Tarife als branchenübliche Vergütungssätze. Besser wäre der Fotograf hier gefahren, wenn er eine eigene Lizenzierungspraxis auf Basis seiner Preistabelle nachgewiesen hätte. Im internationalen Kontext scheint man sich nach diesem Urteil jedenfalls nicht mehr so einfach auf die MFM-Tarife stützen zu können.

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