Simply The Fälschung: Rechtswidrige Werbemaßnahmen für Tribute Shows

von am 24. Januar 2020

Tribute Shows, bei denen Sänger und Darsteller im Gewand äußerst prominenter Musiker wie Elvis Presley oder Freddy Mercury daherkommen, erfreuen sich nicht nur in Las Vegas größter Beliebtheit. Auch hierzulande machen derlei Aufführungen gute Geschäfte. Aufpassen sollten geneigte Produzenten aber sicherlich bei der Bewerbung des Ganzen. Denn auch wenn die Kunstfreiheit für die Interessen der Produzenten streitet, geht nicht jede Abwägung zu deren Gunsten aus.

Der Sachverhalt

In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln hat sich nun Tina Turner gegen die COFO Entertainment GmbH & Co. KG durchgesetzt. Diese hatte in ihrer Plakatwerbung den Bogen nach Ansicht des Gerichts überspannt. Denn obwohl in der Show „Simply The Best – Die Tina-Turner-Story“ zweifelsohne nicht die echte Tina Turner, sondern eine rund 50 Jahre jüngere, aber dennoch täuschend Turner-hafte Sängerin namens Coco Fletcher auftrat, warb COFO lediglich mit dem Titel der Show und einem Bild der jungen Darstellerin im Turner-Outfit.

Die Entscheidung

Hier sah das Gericht nun die Persönlichkeitsrechte Tina Turners verletzt, denn es kämen drei Elemente zusammen, die zu einer Verwechslungsgefahr und damit dem möglichen Irrglauben führen könnten, die US-Diva sei in der angepriesenen Show persönlich zu erleben: Erstens lebt Tina Turner noch. Zweitens steht ihr Name groß auf dem Plakat. Und drittens ist auch noch ein Foto zu sehen, das zwar nicht sie zeigt, aber eben ein Double. Und auch bei derlei „Look-Alikes“ greift im Grundsatz das Persönlichkeitsrecht.

Lehren für die Praxis

Den Produzenten von Tribute Shows sei daher geraten, dem Plakat zumindest einen klarstellenden Hinweis zuzufügen. COFO wird dies nun mit der Aufnahme des Zusatzes „Starring Dorothea Coco Fletcher“ tun. Sicherer wäre es wohl noch, klarzustellen, dass Ms. Fletcher „als Tina Turner“ auftritt.

Die Entscheidung erging am 22. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen 28 O 193/19 und ist noch nicht rechtskräftig. Ob COFO Berufung einlegen wird, ist noch nicht entschieden. Die Entscheidungsgründe stehen im Übrigen auch noch aus. Hier geht es zur Pressemitteilung des Landgerichts Köln.

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