Softwareleasing: Rückabwicklung bei gesperrtem Zugang zur Software
Das Leasing ist vor allem im Bereich des PKW-Leasings bekannt. Wie beim PKW-Leasing besteht häufig auch beim Softwareleasing eine Drei-Personen-Konstellation aus Leasingnehmer, Leasinggeber und Hersteller (Lieferant). Eine vertragliche Verbindung haben regelmäßig nur der Leasingnehmer und der Leasinggeber sowie der Leasinggeber und der Hersteller. Allerdings zeichnet sich der Leasinggeber im Softwareleasingvertrag mit dem Leasingnehmer regelmäßig von seiner Haftung (zum Beispiel für Fehler der Software) frei. Im Gegenzug tritt der Leasinggeber seine Rechte aus dem Vertrag mit dem Hersteller an den Leasingnehmer ab. Diese besondere Konstruktion führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, wie die nachfolgende Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 27.06.2019, Az. 1 U 96/19) verdeutlicht.
Der Sachverhalt
Der Leasinggeber und der Leasingnehmer schlossen 2016 einen Softwareleasingvertrag ab. In dem Vertrag trat der Leasinggeber dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten gegen den Software-Lieferanten uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos ab. Zugleich berechtigte der Vertrag den Leasinggeber zur fristlosen Kündigung des Softwareleasingvertrags bei einer Pflichtverletzung durch den Leasingnehmer.
Der Leasinggeber richtete über den Software-Lieferanten den Onlinezugang zur geleasten Software ein und der Leasingnehmer zahlte bis Oktober 2017 die vereinbarten Leasingraten. Im November 2017 stellte der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten ein. Im Dezember 2017 sperrte der Software-Lieferant den Onlinezugang des Leasingnehmers zur geleasten Software. Im Januar 2018 kündigte der Leasinggeber den Softwareleasingvertrag wegen ausbleibender Zahlung der Leasingraten.
Der Leasinggeber klagte gegen den Leasingnehmer auf Schadensersatz in Höhe der noch ausstehenden Leasingraten.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz bejahte einen Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 535, 280 Absatz 1, 3, 281 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Softwareleasingvertrag.
Der Leasinggeber sei nach dem Leasingvertrag zur Kündigung des Softwareleasingvertrags berechtigt gewesen, da der Leasingnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Leasingraten in Verzug geraten sei.
Der Leasinggeber habe seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, genüge der Leasinggeber seinen Hauptleistungspflichten bereits dann, wenn er dem Leasingnehmer die Software bereitstellt und ihm Zugang hierzu eröffnet. Mit der Verschaffung des Onlinezugangs zur Software durch den Software-Lieferanten habe der Leasinggeber die Leistungspflicht erfüllt. Die Aufrechterhaltung des Zugangs zur Software sei durch den Leasinggeber nicht geschuldet gewesen.
Eine etwaige Pflichtverletzung des Software-Lieferanten, nämlich die Sperrung des Zugangs zur Software, sei dem Leasinggeber nicht zuzurechnen. Mit der Bereitstellung des Onlinezugangs zur Software endete die Verantwortlichkeit des Leasinggebers für den Software-Lieferanten.
Aufgrund der unbedingten und vorbehaltlosen Abtretung aller Ansprüche im Leasingvertrag sei der Leasingnehmer gehalten, seine Ansprüche gegen den Software-Lieferanten geltend zu machen.
Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil des OLG Koblenz reiht sich in die bestehende Rechtsprechung zum Softwareleasing ein: Der Leasingnehmer hat sich bei Mängeln der Software oder bei fehlendem Zugang zur Software regelmäßig zunächst an den Software-Lieferanten zu halten. Allein ein behauptetes Problem mit der Software berechtigt den Leasingnehmer nicht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten an den Leasinggeber. Die Parteien des Softwareleasings sollten sich bereits bei Vertragsschluss über die rechtlichen Folgen des Leasings bewusst sein.