
Ein Kussmund und die Panoramafreiheit
Ein Foto von einem Kreuzfahrtschiff samt seiner Verzierung, dem sog. „AIDA-Kussmund“, wird von einem Reiseveranstalter auf seiner Website online gestellt. Dagegen geht die Veranstalterin der Kreuzfahrten, die die Rechte an der Gestaltung des „AIDA-Kussmunds“ hält, vor. Der beklagte Reiseunternehmer beruft sich auf die Urheberrechtsschranke des § 59 UrhG, die sogenannte Panoramafreiheit, nach der Werke, die… weiterlesen