(Un-)Berechtigte Namensnutzung zu werblichen Zwecken

by on 3. Dezember 2021

Die Nutzung von Persönlichkeiten in der Werbung ist eine verbreitete Marketingmaßnahme. Oft wird dabei das Abbild einer bekannten Person in Bezug zu einem Produkt gesetzt. Hierdurch soll die Aufmerksamkeit des Betrachters erregt und auf das Produkt gelenkt werden. In der Regel ist für diese werbliche Nutzung die Zustimmung der Person erforderlich. Das OLG Köln (Urteil vom 28.10.2020, Az. 15 U 230/20, nicht rechtskräftig) musste sich jüngst mit einem ähnlich gelagerten Fall auseinandersetzen. Hierbei ging es aber nicht um das Abbild einer Person, sondern um die Nutzung seines Namens sowie von wissenschaftlichen Zitaten in einer Werbeanzeige über ein Medizinprodukt.

Sachverhalt

Der Kläger ist ärztlicher Direktor an einer Universitätsklinik. In dieser Funktion hat er sich in Fachpublikationen zu Therapien beim Reizdarmsyndrom (RDS) geäußert. Die Beklagte bietet ein Medizinprodukt an, das im Rahmen einer bestimmten RDS-Therapie eingesetzt werden kann. Die Beklagte veröffentlichte in einer medizinischen Fachzeitschrift unter der Überschrift „Versorgungsdefizit beim Reizdarmsyndrom“ eine mit dem Begriff „Anzeige“ versehene pseudowissenschaftliche Abhandlung über diese RDS-Therapie und den Einsatz seines Medizinproduktes im Rahmen der Therapie. In dem Text wurden auch Zitate des Klägers zur RDS-Therapie samt Namens- und Funktionsnennung aufgenommen. Der Kläger moniert, dass sein Namensrecht sowie allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden seien, weil seine Zustimmung zur Werbeanzeige nicht eingeholt wurde. Er verlangt insbesondere die Unterlassung der Nutzung seines Namens, Auskunft über diese Nutzung und Schadensersatz.

Der Kläger trug vor, dass durch die mehrfache Nennung seines Namens und seiner wissenschaftlichen Aussagen seine Person mit dem Produkt der Beklagten verwoben und seine Glaubwürdigkeit und fachliche Kompetenz zur Bewerbung missbraucht werde. Er wirke wie ein Empfehler des Produktes. Dass vorliegend nicht „reißerisch“ geworben werde, sei irrelevant, da es der Beklagten gerade auf den sachlich-informativen Gehalt des Textes ankomme. Auf das Recht der Meinungsfreiheit könne sich die Beklagte nicht berufen, da es ihr nur um die Werbung gegangen sei und nicht um die Bedienung eines öffentlichen Informationsinteresses. Wenn Sie diesen werblichen Eindruck hätte vermeiden wollen, dann hätte sie die Person des Klägers von der Darstellung des Produktes deutlich abgrenzen müssen (z.B. durch eine bloße Nennung des Namens in Fußnoten). Letztlich sei im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten, dass der Eindruck entstünde, der Kläger betreibe standeswidrig Werbung.

Entscheidung

Das OLG Köln verneinte – wie auch die Vorinstanz – sowohl eine Verletzung des Namensrechts als auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der DSGVO.

Verletzung des Namensrechts

Das Gericht verneinte zunächst die Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB. Die bloße eigenmächtige Nennung einer Person als Hinweis auf diese (auch) zu Werbezwecken sei gerade noch kein Namensgebrauch nach § 12 BGB. Es müssten noch weitere Umstände wie z.B. die Erweckung des irrigen Eindrucks der Erteilung einer Erlaubnis zur Namensnennung hinzukommen. Hieran fehle es aber. Vielmehr werde allenfalls die fachliche Wertschätzung des Klägers ausgenutzt, die aber nicht durch § 12 BGB geschützt sei. Selbst wenn der BGH in jüngeren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 01.12.1999 – I ZR 49/97 – Marlene Dietrich; BGH, Urt. v. 05.06.2008 – I ZR 96/07 Rn. 11 f.; BGH Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 207/19 Rn. 67) hat anklingen lassen, dass schon die bloße Namensnennung in einer Werbung § 12 BGB verletzen könne, so komme man im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend ebenfalls nicht zur einer Verletzung des Namensrechts. Das OLG Köln verwies hierbei auf die Erwägungen der nachfolgenden Interessenabwägung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Zunächst hielt das Gericht fest, dass die Nennung des Namens zu Werbezwecken in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreife. Allerdings wiege vorliegend das nach Art. 5 GG geschützte allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer als die Interessen des Klägers. Daher scheide eine Verletzung der Rechte des Klägers aus. Kommerzielle Meinungsäußerungen seien von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie einen meinungsbildenden Inhalt enthielten. Hierbei müsse die kommerzielle Meinungsäußerung nicht nur auf ironisch-satirische Äußerungen mit tagesaktuellem Bezug beschränkt sein. Es reiche auch eine sonstige Informationsvermittlung mit „Meinungsbildungseignung“, wobei zur Meinungsbildung ein greifbarer Bezug bestehen müsse und nicht nur ein belangloser Anlass. Allerdings werde in die Rechte des Betroffenen eingegriffen, wenn dessen Werbe- oder Imagewert ausgenutzt werde und der Eindruck der Empfehlung oder Identifikation entstehe. Daran fehle es, wenn er nur als außenstehender Dritter erscheine.

Dies sei vorliegend der Fall. Der Werbetext befasse sich mit interessanten Therapiethemen und verknüpfe die wissenschaftlichen Aussagen des Klägers hiermit. Auch wenn die Auseinandersetzung mit den Therapien wenig wissenschaftlichen Tiefgang habe, so könne der Leser dennoch Informationen aus dem Text ziehen (z.B. Anreize zur Fortbildung). Ist ein Informationswert vorhanden, dann sei der Hinweis auf das Produkt irrelevant. Es werde weiter auch nur wahrheitsgetreu die Aussage des Klägers wiedergegeben und dieser sowohl wissenschaftlich als auch urheberechtlich korrekt zitiert. Er werde auch nicht wie ein Testimonial genutzt, da nur eine Nennung in Bezug auf seine Aussagen erfolge. Damit entstehe gerade nicht der Eindruck, der Kläger preise das Produkt an, identifiziere sich damit oder empfehle es. Vielmehr trete er wie ein Außenstehender auf. Zwar mag es sich um Aufmerksamkeitswerbung handeln, die aber ohne Imagetransfer zulässig sei. Es sei gerade nicht erkennbar, dass der Kläger derart bekannt ist, dass die mit den Zitaten erregte Aufmerksamkeit auf das Produkt abfärbe. Da der Kläger nicht werblich für das Produkt vereinnahmt werde, fehle es auch an dem Eindruck, der Kläger handele standeswidrig. Daher überwiege das öffentliche Informationsinteresse.

Verstoß gegen DSGVO

Auch einen Verstoß gegen die DSGVO lehnte das Gericht aus den gleichen Erwägungen ab. Zwar sei die Nutzung des Namens eine Datenverarbeitung. Allerdings dürfe die Beklagte dies nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, da sie ein berechtigtes Interesse an der Nutzung habe. Zur Begründung des berechtigten Interesses verwies das OLG Köln auf die vorstehende Interessenabwägung. Die im Rahmen der DSGVO relevanten Freiheitsrechte der Grundrechtscharta würden vorliegend eine identische Wertung ergeben wie die Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und Art. 5 GG.

Auswirkungen für die Praxis

Die – auch mehrfache – Nennung des Namens einer Person in einer Werbung muss nicht zwangsläufig dessen Namensrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies ist beispielhaft dann nicht der Fall, wenn die Nennung zur öffentlichen Meinungsbildung erfolgt. Wird allerdings das Image einer Person auf ein Produkt übertragen und erscheint dieser wie ein „Empfehler“, dann verletzt die werbliche Nutzung seine Rechte. Gerade bei bekannten Persönlichkeiten ist die Wahrscheinlichkeit eines Imagetransfers höher.

Da der BGH eine Tendenz dahingehend erkennen lässt, dass bereits die Nennung einer Person in einer Werbung schon dessen Rechte verletzen kann, bleibt abzuwarten, wie der BGH diesen Fall entscheidet. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.

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