Urheberrechtsschutz für Basissignal bei Live-Event
Ist das Basissignal einer Sport-Live-Übertragung (sog. „World Feed“) urheberrechtlich geschützt? Für den Fall des Bildmaterials eines Champions League Spiels bejaht dies das OLG Frankfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Hintergrund
Dass die Vermarktung internationaler Sportveranstaltungen wie etwa der UEFA Champions League oder der Olympischen Spiele ein Milliarden-Geschäft ist, ist bekannt. Umso spannender ist, wie das in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellte Bildmaterial rechtlich zu qualifizieren ist.
Regelmäßig wird das Rohbildmaterial, das Basissignal solcher Live-Sportveranstaltungen (sog. World Feed), zentral im Auftrag des Veranstalters/Rechtsinhabers produziert. Dabei wählt die Bildregie aus den regelmäßig fest installierten Kameras die jeweiligen Bildeinstellungen aus, um den Ablauf des Spiels oder des Wettkampfs möglichst realitätsnah abzubilden. Dieses Basissignal wird dann den jeweiligen Sendeunternehmen, an die die Sportrechte lizenziert wurden, zur Verfügung gestellt. Die Sendeunternehmen erstellen ihre individuelle Sendung, indem das Basissignal mit Kommentaren unterlegt wird und zum Beispiel eine individuelle Vor- und Nachberichterstattung erfolgt.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Gaststättenbetreiber in Deutschland in seinem Lokal ein Public Viewing eines Spiels der UEFA Champions League veranstaltet. Gezeigt wurde dabei allerdings nicht die Sendung des deutschen, sondern eines ausländischen Senders, der die Senderechte für das Ausland erworben hatte.
Hiergegen klagte das deutsche Sendeunternehmen, das die exklusiven Nutzungsrechte an der UEFA Champions League – und damit auch an dem World Feed – für Deutschland erworben hatte und verlangte Schadensersatz.
Entscheidung
Die Vorinstanz hatte dies verneint. Es handele sich um eine reine Ablaufregie, bei der das Spielgeschehen lediglich realitätsgenau wiedergeben werden soll. Daher fehle es an einem hinreichenden eigenem Gestaltungsspielraum bei der Bildgestaltung.
Anders jedoch das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz. Das OLG sah das Basissignal jedenfalls im konkreten Fall als ein urheberrechtlich geschütztes Werk an. Der Gaststättenbetreiber wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines Jahresabos in Höhe von mehreren Tausend Euro sowie zum Ersatz von Abmahnkosten verurteilt.
Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass der Bildregisseur – anders als die Vorinstanz meinte – hinreichend großen Gestaltungsspielraum für eine persönlich geistige Schöpfung habe. Bei 14 und bis zu 35 Kameras könne die Bildregie aus einer Fülle von Kameraperspektiven auswählen und zwischen diesen wechseln (z. B. Totale, Nahaufnahmen, Darstellung des Spiels, der Zuschauer oder der Trainerbank) oder Wiederholungen in Zeitlupe und Superzeitlupe einfügen. Nach dem Grundsatz der sog. „kleinen Münze“ im Urheberrecht sei der Gestaltungsspielraum bei der Auswahl und Anordnung der Kameraperspektiven ausreichend, um das Basissignal als urheberrechtlich geschütztes Werk zu qualifizieren.
Praxishinweis
Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition der Inhaber von Rechten an Live-Veranstaltungen. Dies gilt insbesondere für Sport-Veranstaltungen. Allerdings könnte die Entscheidung auch auf andere Arten von Events und bewegten Bildern, z. B. im Zusammenhang mit Bildern von Musik- und Kulturveranstaltungen, Nachrichtensendungen oder etwa Reportagen von Bedeutung werden. Nach dieser Entscheidung kann auch dann, wenn es um eine realitätsgetreue Abbildung der Wirklichkeit geht, ein hinreichend großer Gestaltungsspielraum bei der Bildauswahl bestehen, der einen Urheberrechtsschutz begründet. Allerdings werden sich auch künftig pauschale Urteile verbieten. Es wird – wie immer – auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.