Verbreitung von Fotos im Ausland
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.2020, Az. 11 U 6/19) hatte sich mit der Verbreitung von unlizenzierten Bildern im Ausland zu befassen. Man möchte glauben, dass es sich um einen unkomplizierten Fall handeln würde. Ganz im Gegenteil: Denn die unlizenzierten Bilder wurden auf Produktpackungen von Haarfärbemitteln in den Niederlanden verbreitet und involvierte neben der deutschen Beklagten auch eine niederländische Tochtergesellschaft.
Sachverhalt
Der Kläger ist Modefotograf und begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verwendung von Fotografien über den ursprünglich vereinbarten Lizenzzeitraum hinaus.
Der Kläger lizenzierte zahlreiche Fotos von Shootings in den Jahren 2001 und 2002 an die Beklagte für die Dauer von zwei Jahren. Nach Ablauf dieses Zweijahreszeitraums wurden die Fotografien des Klägers von der Beklagten zunächst in einer Druckerei in Deutschland vervielfältigt. In der Folge wurden die Fotos des Klägers auf Produktpackungen für Haarfärbemittel in den Niederlanden durch die niederländische Tochtergesellschaft der Beklagten in den Verkehr gebracht. Ein Inverkehrbringen der Produktpackungen des Haarfärbemittels durch die Beklagte erfolgte nicht, weder in den Niederlanden noch in Deutschland.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt verneinte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz mangels Verletzung des deutschen Urheberrechts.
Bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums sei stets das Recht des Staates anzuwenden, für den Schutz beansprucht wird („Schutzlandprinzip“, kodifiziert in Art. 8, 15 Rom-II-VO). Die Schutzwirkung der Urheberrechte sei begrenzt auf die Grenzen des Schutzlands. Daher sei Voraussetzung einer Haftung nach dem deutschen Urheberrecht eine im Inland begangene Verletzungshandlung.
Hinsichtlich der Vervielfältigung der Fotos liege zwar aufgrund der Reproduktion der Fotos in einer deutschen Druckerei eine inländische Vervielfältigungshandlung vor. Allerdings fehle es am Schaden des Klägers. Die Beklagte habe „weder einen Gewinn erzielt noch hätten vernünftige Parteien in Kenntnis aller Umstände hierfür eine Lizenzgebühr vereinbart“.
Hinsichtlich der Verbreitung der Fotos in Deutschland fehle es an einer Verbreitungshandlung der Beklagten. Eine Auslieferung der Produktverpackungen sei nicht durch die Beklagte in Deutschland erfolgt, sondern ausschließlich in den Niederlanden durch die niederländische Tochtergesellschaft. Rein konzerninterne Warenbewegungen, wie beispielsweise die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes konzernangehöriges Unternehmen, stellten noch kein Inverkehrbringen dar. Denn die Ware habe die konzerninterne Betriebssphäre nicht verlassen und gelange noch nicht in den freien Handel.
Ob die Beklagte für die Verbreitung der Produktpackungen in den Niederlanden verantwortlich ist, bestimmt sich nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. nach niederländischem Recht. Hierüber entschied das OLG Frankfurt a.M. allerdings nicht. Denn ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des niederländischen Urheberrechts war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auswirkungen für die Praxis
Fälle mit Auslandsbezug, bei denen noch dazu mehrere Gesellschaften eines Konzerns involviert sind, sorgen häufig für Schwierigkeiten. Dabei ist stets zu prüfen, welche Handlung die jeweilige Gesellschaft vorgenommen hat und welche (eventuellen) Möglichkeiten der Zurechnung von Handlungen bestehen. Nur bei genauer Prüfung lässt sich feststellen, gegen welche Gesellschaft sich ein Vorgehen lohnen könnte. Soll gerichtlich vorgegangen werden, so ist darüber hinaus zu prüfen, an welchem Gerichtsstand ein Verfahren zu führen ist und welches Recht anwendbar ist. Dabei ist zu beachten: Ein deutscher Gerichtsstand führt nicht automatisch zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.