Wirksamer Verzicht auf Urhebernennung in AGB

von am 28. Februar 2023

Nach § 13 UrhG hat jeder Urheber einen Anspruch darauf, dass er namentlich in Zusammenhang mit der Nutzung seines Werkes genannt wird. Dies möchten Nutzer des Werkes häufig vermeiden, da die Nennung des Namens den künstlerischen Ausdruck des Werkes oder des mit dem Werk versehenen Produkts stören könnte. Daher streben die Nutzer häufig eine Vereinbarung über den Verzicht der Namensnennung mit dem Urheber an. Bislang galt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass ein derartiger Verzicht in AGB nach § 307 BGB unwirksam ist. Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21) hat sich jüngst erneut mit dieser Thematik auseinandergesetzt und hat diesen Grundsatz zumindest etwas relativiert.

Sachverhalt

Der Kläger ist Fotograf und vertreibt seine Fotos ausschließlich über Microstockanbieter. Microstockanbieter erreichen durch ihr Angebot günstiger Fotolizenzen eine sehr große Zahl von Kunden und erzielen durch dieses Massengeschäft lukrative Einnahmen für sich und ihre Urheber. Der Kläger hat im Rahmen der mit einem Microstockanbieter vereinbarten AGB auf die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Fotos verzichtet. Die Beklagte ist Kunde dieses Microstockanbieters und hat hierüber ein Foto des Klägers bezogen sowie dieses auf ihrer Webseite ohne Nennung des Klägers genutzt. Der Kläger sieht in der unterlassenen Namensnennung einen Verstoß gegen sein Recht aus § 13 UrhG. Er verlangt unter anderem die Unterlassung der Nutzung des Fotos ohne Namensnennung als auch eine Entschädigung für die unterlassene Nennung.

Entscheidung

Sowohl das LG Frankfurt als auch das OLG Frankfurt lehnten die Ansprüche des Klägers ab.

Vielmehr sind die Gerichte der Auffassung, dass der Verzicht auf die Namensnennung in den AGB mit dem Microstockanbieter wirksam vereinbart worden sei und den Kläger als Urheber nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteilige.

Zwar weiche der Verzicht vom gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG ab, gleichwohl fehle es an einer Benachteiligung des Klägers. Er habe sich nämlich bewusst für das Geschäftsmodell des Microstockanbieters entschieden. Charakteristisch für dieses Modell sei aber das Massengeschäft, für das der Verzicht auf die Namensnennung relevant sei. Nur so könnten die Fotos massenhaft zu günstigen Preisen an Kunden verkauft werden, woran auch der Kläger partizipiere. Zudem vereinfache das Microstock-Portal dem Kläger die Vermarktung seiner Fotos, da er außer der Speicherung der Fotos im Portal nichts für eine Vermarktung tun müsse. Auch werde der Kläger nicht zum Verzicht gezwungen. Vielmehr könne er andere Fotoportale nutzen, die einen Verzicht auf die Namensnennung nicht vorsehen würden.

Weiter werde der Kläger auch nicht eines Marketingeffekts beraubt, der mit der Nennung seines Namens verbunden sei, da er seine Fotos nur über Microstockportale anbiete und es damit keines Marketingeffekts durch die Namensnennung bedürfe. Zuletzt hebt das Gericht hervor, dass der Verzicht des Klägers nicht unbeschränkt und deshalb unwirksam sei. Nur die von ihm eingestellten Fotos, die er jederzeit zwecks Aufhebung des Verzichts vom Portal entfernen könne, sowie die Kunden des Portals würden vom Verzicht erfasst. Damit sei der Verzicht nicht uferlos.

Auswirkungen für die Praxis

Es dürfte sich an dem Grundsatz nichts geändert haben, dass die Vereinbarung des Verzichts auf die Namensnennung in AGB sehr riskant für den Nutzer ist. Die vorliegende Entscheidung hebt stark auf die Besonderheiten des Einzelfalls ab und ist mit Vorsicht zu genießen.

Die Besonderheiten liegen in der Eigenart der Angebots des Microstock-Anbieters und dem damit einhergehenden Massengeschäft. Der Kläger hat diese Vorzüge bewusst für sich genutzt und daran partizipiert. Zudem war für ihn die Namensnennung im Gegensatz zu anderen Urhebern nicht relevant, da das Microstock-Portal die Vermarktung übernahm und er nur hierüber seine Fotos angeboten hat. Zuletzt konnte er darüber befinden, welche Fotos Gegenstand des Verzichts sind. Allerdings erweitert das OLG Frankfurt gleichwohl die Möglichkeit eines in AGB vereinbarten Verzichts. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien mag auch in anderen Fällen, in denen bislang ein AGB-Verzicht unwirksam war, ein Verzicht Gültigkeit haben. Hierbei kann es relevant sein, ob der Urheber ein bestimmtes Geschäftsmodell bewusst für sich nutzt.

Bei der Vereinbarung eines Verzichts ist aber stets Vorsicht und rechtliche Beratung zwingend geboten, da die Unwirksamkeit des Verzichts nach der einschlägigen Rechtsprechung dazu führt, dass der Urheber im Fall der Nichtnennung die bereits erhaltene Lizenzgebühr erneut als Entschädigung verlangen kann.

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