Künstlersozialabgabe

Medienunternehmen nehmen typischerweise kreative Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten (z. B. Autoren, Redakteure, Fotografen, Musiker etc.) in Anspruch. Auf die hierfür gezahlten Entgelte müssen sie eine Künstlersozialabgabe von 5,2 % an die Künstlersozialkasse abführen.

Da viele Unternehmen ihren Melde- und Abgabepflichten bislang nicht oder nur ungenügend nachgekommen sind, werden die Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2015 drastisch verschärft. Statt 70.000 Prüfungen sollen in Zukunft 400.000 Prüfungen pro Jahr stattfinden. Unter­nehmen mit mehr als 20 Beschäftigten werden künftig mindestens alle vier Jahre kontrolliert.

Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Andernfalls drohen Nacherhebungen für die letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und empfindliche Bußgelder.

Doch nicht nur Medienunternehmen als klassische Verwerter kreativer Leistungen sind betroffen. Eine Abgabe­pflicht kann sich auch ergeben, wenn im Rahmen der Werbung für das eigene Unternehmen selbständige Kreative beauftragt werden. Lässt ein  Unternehmen z. B. Website, Visitenkarten oder Flyer gestalten, kann sich hieraus bereits eine Abgabepflicht ergeben.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Florian Sperling, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Weitere Informationen zum Thema Künstlersozialabgabe finden Sie auch auf www.künstlersozialabgabe-hilfe.de.