Corona-Soforthilfen der Filmförderungsanstalt (FFA)

Corona-Soforthilfen der Filmförderungsanstalt (FFA)

Autor
Dr. Thomas Glückstein
Dr. Thomas Glückstein Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Profil ansehen

Blogeintrag teilen via

Die Corona-Pandemie hat schon jetzt enorme Auswirkungen auf die Filmwirtschaft. Zur Abschwächung der dramatischen Situation hat die Filmförderungsanstalt (FFA) am 19. März 2020 in Absprache mit den Länderförderungen ein Programm mit Corona-Soforthilfen beschlossen. Dieses sieht Erleichterungen für den Bereich Filmproduktion, Kino, Verleih und Videovertrieb vor.

Nach den Regularien der Filmförderungen wären bei verschobenen oder abgebrochenen Filmprojekten an sich alle gewährten Fördergelder zurückzuzahlen. Filmausfallversicherungen der Produzenten helfen nicht. Denn der Fall einer Pandemie ist in den Versicherungsbedingungen ausgenommen. Die in vielen Fällen fortbestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Mitwirkenden der Produktion oder Dienstleistern stellen für Filmproduzenten eine existenzielle wirtschaftliche Bedrohung dar.

Corona-Soforthilfen der FFA im Bereich Filmproduktion

Durch die Corona-Soforthilfen der FFA gilt bei einer Verschiebung eines Filmprojekts nun beispielsweise:

  • Die Fristen zur Fertigstellung des Projekts können verlängert werden;
  • Ausgezahlte Förderraten werden nicht zurückgefordert;
  • Bereits fällig gestellte Förderraten werden ausgezahlt;
  • Glaubhaft dargelegte Mehrkosten bis zu einer Grenze von 30 % der kalkulierten Herstellungskosten werden anteilig zusammen mit anderen Bundes- und Länderförderungen abgedeckt.

Bei einem endgültigen Abbruch des Projekts aufgrund pandemisch höherer Gewalt wird auf die Rückzahlung bereits ausgezahlter Förderungen verzichtet, wenn der Betrag zweckentsprechend verwendet wurde.

Hilfsfonds

Um diese Maßnahmen zu finanzieren, bildet die FFA einen Hilfsfonds, der aus Rücklagen der FFA in Höhe von EUR 7,5 Mio. finanziert wird. Die finanziellen Hilfsmaßnahmen sollen nach Angaben der FFA zunächst als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen ausgereicht werden, das vorübergehend tilgungsfrei ist. Die Hilfen sind allerdings subsidiär zu Hilfen des BMWi und der KFW. Die FFA deutet an, dass ggf. weitere EUR 2,5 Mio. bereit gestellt werden könnten.

Die FFA macht in ihrer Ankündigung deutlich, dass der Rückgriff auf die Rücklagen einen starken Eingriff in die Fördermöglichkeiten im Jahr 2021 bedeutet. Das gilt erst recht, da gleichzeitig mit dramatischen Defiziten bei den Einnahmen aus der Filmabgabe zu rechnen ist.

Der Filmwirtschaft stehen große Herausforderungen bevor.

Einzelheiten zum FFA-Soforthilfeprogramm finden sich hier.

Artikel auf weitere Entwicklungen in der Corona-Krise finden sich in unserem Blog.

Weitere Artikel

Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Die neuen CRA-Leitlinien der EU-Kommission: Was bei der „wesentlichen Veränderung“ jetzt gilt

Für Eilige Die EU-Kommission hat jüngst Leitlinien zum CRA veröffentlicht. Die Leitlinien zeigen betroffenen Unternehmen zahlreiche Stolperfallen. Eine kontinuierliche CRA-Governance mit klaren Prozessen und Verantwortlichkeiten wird unverzichtbar. Mit 81 Seiten ist der Cyber Resilience Act (CRA) ein echtes Brett an Regulatorik für die digitale Produktsicherheit. Vollständig anzuwenden ist der CRA zwar erst ab dem 11. …

Mehr erfahren
Art. 50 Abs. 4 AI Act: Die finalen Leitlinien zu den Kennzeichnungspflichten liegen vor – Was sich für die Kennzeichnung von KI-Inhalten ändert

Art. 50 Abs. 4 AI Act: Die finalen Leitlinien zu den Kennzeichnungspflichten liegen vor – Was sich für die Kennzeichnung von KI-Inhalten ändert

Für Eilige Am 20. Juli 2026 hat die EU-Kommission die finalen Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act veröffentlicht, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_1653. Sie lösen den Entwurf vom 8. Mai 2026 ab und sollen vor allem Orientierungshilfe zu den Definitionen des Artikel 50 AI Act geben (wir berichteten hier). Die AI Act Kennzeichnungspflichten für …

Mehr erfahren
LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

LAUSEN im Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“

Wir freuen uns, dass gleich drei Anwältinnen und Anwälte von LAUSEN im aktuellen Handelsblatt-Ranking „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ empfohlen werden. Das Ranking wird jährlich in Zusammenarbeit mit Best Lawyers erstellt und zählt zu den renommiertesten Auszeichnungen im deutschen Rechtsmarkt. Die Empfehlungen bestätigen die besondere Expertise unserer Kanzlei in den Bereichen Urheber- und Medienrecht, Entertainment-Recht und …

Mehr erfahren