Kommt die große Musik-Rechnung für Sixt, Avis & Co.?

von am 24. Januar 2020

[Update vom 16.04.2020: Das Verfahren wurde mittlerweile durch den EuGH entschieden: Keine große Musik-Rechnung für Sixt, Avis & Co.]

Es könnte teuer werden für Mietwagenanbieter wie Sixt oder Avis. Der EuGH verhandelt gegenwärtig, ob die Vermieter von Mietwagen eine öffentliche Wiedergabe von Musik vornehmen und hierfür eine Lizenz erwerben müssen. Klingt abwegig? Der Schwedische Oberste Gerichtshof hat genau diese Frage dem EuGH vorgelegt und der Generalanwalt beim EuGH hat seinen Schlussantrag veröffentlicht (Schlussantrag vom 15.01.2020 – C-753/18).

Der Sachverhalt

Die Schwedischen Verwertungsgesellschaften STIM und SAMI haben gegen zwei Mietwagenanbieter geklagt, da beide Anbieter Musik rechtswidrig öffentlich wiedergegeben hätten. Beide Anbieter hätten mit Radiogeräten ausgestattete Fahrzeuge über einen kürzeren Zeitraum der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt und keine Lizenz von STIM und SAMI erworben. Darin läge eine Verletzung von Urheberrechten der Komponisten und Textdichter beziehungsweise von Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller.

Der Schlussantrag

Der Generalanwalt beim EuGH sieht in der Vermietung von mit Radiogeräten ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe. Es fehle an einer Wiedergabehandlung der Mietwagenanbieter. Die Wiedergabehandlung sei von einer bloßen Bereitstellung technischer Ausrüstungen zu unterscheiden. Die Mietwagenanbieter stellten ihren Kunden lediglich Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Herstellern mit Radiogeräten ausgestattet worden sind. Die Mietwagenanbieter würden aber in keiner Weise unmittelbar in Bezug auf die Werke oder Tonträger tätig. Eine öffentliche Wiedergabe werde ausschließlich von den Rundfunkanstalten vorgenommen, deren Programm durch die Radiogeräte empfangen werden kann.

Auswirkungen für die Praxis

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich der Meinung des Generalanwalts anschließen wird. Anders als teilweise behauptet wird, gibt es keine feste Regel, wonach der EuGH der Meinung des Generalanwalts folgt. Sollte der EuGH tatsächlich eine andere Meinung als der Generalanwalt vertreten, ist davon auszugehen, dass auch die deutschen Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL bei Mietwagenanbietern vorstellig werden.

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